Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 16. Weimar. 14. April 1900. 
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung und Gesetz über das Kostenwesen in Gerichts- und Verwaltnugssachen, Seite 191. 
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
(50) Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
und zufolge Ermächtigung des Landtages wird das Gesetz vom 1 1. April 1894. 
über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungssachen in derjenigen Fassung, 
die sich in Berücksichtigung der durch die Gesetze vom 9. und 13. Dezember 1899 
und durch andere Gesetze herbeigeführten Abänderungen ergiebt, bekannt gemacht. 
Die Abänderungen sind durch gesperrten Druck, die für nicht mehr anwendbar 
zu erachtenden Theile, soweit sie aus dem Gesetz nicht gänzlich weggelassen 
werden konnten, durch Kleindruck in lateinischen Buchstaben von dem sonstigen 
Inhalte des Gesetzes unterschieden. 
Bei allen Bezugnahmen auf das erwähnte Gesetz ist die neue Fassung 
zu Grunde zu legen. 
Bemerkt wird, daß der Inhalt des ersten und zweiten Abschnittes nur 
für Verwaltungssachen, der Inhalt des dritten und vierten Abschnittes dagegen 
für Gerichts= und Verwaltungssachen Geltung hat. Vgl. § 199 des Gesetzes 
vom 9. Dezember 1899, Art. 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 1899. 
Weimar, am 28. Februar 1900. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Rothe. 
1000 31
	        
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