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In Angelegenheiten, welche ausschließlich den öffentlichen Dienst des
Staates betreffen (§ 12 Ziffer 1), sind öffentliche Beamte Nebengebühren
überhaupt nur in so weit in Ansatz zu bringen befugt, als ihnen dieselben
bestallungs= oder instruktionsmäßig zugestanden werden.
Andere als die in § 15 Ziffer 7 bezeichneten Nebengebühren sind erst
nach deren Bezahlung durch den Kostenpflichtigen (§§ 35 bis 40) von der Ein-
nahmebehörde (§ 141) an den Bezugsberechtigten abzugewähren.
26.
Urkundenausfertigung und mehrfsche Ausfertigung von Schriftstücken.
Wird eine Urkunde mehrfach ausgefertigt, so tritt der bestimmte Gebühren-
satz für jede Ausfertigung ein. Uebersteigt aber der Gebührensatz eine Mark,
so wird für die zweite und jede weitere Ausfertigung nur eine Mark außer den
Schreibgebühren berechnet. Enthält eine Urkunde mehrere dem Gebührenansatze
unterworfene Geschäfte, so ist für jedes derselben der bestimmte Ansatz zu be-
rechnen, dafern nichts anderes im Gesetze ausdrücklich bestimmt ist.
Von gleichlautenden Ausfertigungen anderer Art, die an verschiedene Personen
ergehen, wie Ladungen, Benachrichtigungen u. s. w., wird jede besonders berechnet,
wennschon nur ein Entwurf verfaßt war.
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aufgehoben.
(Die Anwendung dieser Paragraphen war auf Gerichtssachen beschränkt.)
29.
Bemessung der Gebiben nach Maßeinheiten.
Bei den Ansätzen der Gebühren und Nebengebühren wird, soweit nicht
ein anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist, in den Fällen, wo sich diese Ansätze
nach gewissen Maßeinheiten bestimmen, z. B. von je hundert Mark, nach je zehn,
fünf 2c. Ar, Items, Aktenblättern u. s. w., oder nach Seiten eines Schriftstückes,
oder nach Stunden des Geschäfts, jede angefangene Maßeinheit, also jedes an-
gefangene Hundert, zehn oder fünf 2c. Mark, Ar u. s. w., jede angefangene Seite,
jede angefangene Stunde, für voll gerechnet.
Da, wo die Gebühr nach dem Unfange eines Schriftstückes bemessen
wird, findet die Maßbestimmung im zweiten Absatze des § 18 entsprechende
Anwendung.