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4. für eine sonstige von der Gerichts— oder Polizeibehörde angeordnete
Unterfuchung ... ...1b1s10Mark
II. für die Ausstellung eines einfachen Befundscheines oder schriftlichen
Zeugnisses, sowie für Ertheilung einer behördlich verlangten schriftlichen Auskunft
ohne nähere gutachtliche Ausführung, eins bhlüss der Reinschrift 1 bis 3 Mark;
III. für ein schriftliches Gutachten mit wissenschaftlicher Begründung, ein—
schlüssig der Reinschriit 2 bis 30 Mark;
IV. für die Abwartung eines rermins vor einer öffentlichen Behörde
für die erste Stunde (5 29). JJ33 Mark,
für jede weitere Stunde Q"
jedoch für einen Tag nicht über 12 Mark.
Findet in dem Termine eine der vorbezeichneten Verrichtungen Statt, so
ist gleichwohl nur die Gebühr für die Abwartung des Termins in Ansatz zu
bringen, jedoch auch statt derselben, wenn der Ansatz für die Verrichtung mehr
beträgt, der letztere zulässig.
Bei Terminen außerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes werden
die zulässigen Tagegelder (II) besonders vergütet.
V. Die Bestimmungen unter IV finden auch bei der Leitung und Ueber-
wachung behördlich angeordneter Desinfektionen aach Maßgabe der aufzuwen-
denden Zeit Statt.
C. Gebühren des Amtswundarztes oder dessen Stellvertreters.
1. Wenn derselbe ein approbirter Arzt ist, dieselben Gebühren wie der
Bezirksarzt unter B.
2. Wenn derselbe nicht zu den approbirten Aerzten gehört, nur der
unter B bestimmten Sätze.
D. Gebühren des Bezirksthierarztes oder dessen Stellvertreters.
I. Bei Untersuchungen:
1. an einem lebenden Thirer . . 1 bis 4 Mark;
bei der Untersuchung einer Mehrzahl lebender riirt fut ei eine Stunde (8 29
der erforderten Zeit . . ..2Mark
jedoch für einen Tag nicht über 10 Mart;