Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

231. 
2. an einem gefallenen Thiere: 
a) mittelst Besichtigung.. . . . 1Mark50 Pfennig bis 3 Mark; 
b) mittelst Leitung und Mitbesorgung der Oeffnung 3 bis 6 „ 
In Ansehung dieser Verrichtungen an Saugfohlen, Kälbern, Eseln, 
Schweinen, Schafen und Ziegen ist nur die Hälfte dieser Ansätze zulässig. 
II. Für die unter B II, III, IV, V gedachten Verrichtungen nur ⅝ der 
dort bestimmten Sätze. 
E. Gebühren des Apothekenrevisors. 
Für die Visitation einer Apotheke und den darüber zu erstattenden Bericht 
18 Mark, 
mit Einschluß der Vergütung für einen etwa zugezogenen Gehilfen; 
wird nur eine Nachvisitation mittelst Untersuchung einzelner Gegenstände 
vorgenommen, die Hälfte dieses Betrages. 
II. Cagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen 2c. 
Hinsichtlich der den Medizinalbeamten bei Dienstreisen zukommenden Tage- 
gelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen finden die Vorschriften unter 
Ziffer 1 des dritten Abschnittes (§§ 96 flg.) mit der Maßgabe Anwendung, daß 
1. dem Bezirksarzt, ingleichen dem Amtswundarzt, wenn der letztere 
approbirter Arzt ist, 
a) an Tagegeldern für jeden Kalendertieg99 Mark, 
b) Nachtgelder nach Klasse V, 
c) Reisekosten „, „V, 
2. dem Amtswundarzt, wenn derselbe nicht zu den approbirten Aerzten 
gehört, und dem Bezirksthierarzt 
a) an Tagegeldern für jeden Kalendertteg 6 Mark, 
b) Nachtgelder nach Klasse VI, - 
c)Reisekosten,, „ VI 
vergütet werden, vorbehältlich der näheren Bestimmungen des § 115. 
1900 36
	        
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