Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Anmerkungen: 
1. Werden Ortsgerichtsschöffen und Urkundspersonen als 
Sachverständige vernommen, so beziehen sie Gebühren nach 8 136. 
2. Die Gebühren der bei Zwangsvollstreckungen im Ver— 
waltungswege zugezogenen Zeugen sind in 8 129 Ziffer 7 an— 
gegeben. 
18. Gebühren der Zeugen und Sachverständigen. 
§ 136. 
Allgemeines. 
1. Sowohl auf diejenigen gerichtlichen Angelegenheiten, welche durch die 
deutschen Prozeßordnungen nicht betroffen werden, als auch auf Angelegen- 
heiten der Verwaltung findet neben dem, was gegenwärtiges Gesetz sonst 
hierüber bestimmt (vergl. insbesondere §§ 21 bis 23, 136 bis 140), die 
Gebührenordnung des deutschen Reichs für Zeugen und Sachverständige vom 
20. Mai 1898 in den 88§ 2 bis 13 und 15 entsprechende Anwendung 
insoweit, als diese Paragraphen nicht in Widerspruch mit Bestimmungen des 
gegenwärtigen Gesetzes stehen, und als nicht durch Uebereinkommen abweichende 
Bestimmungen getroffen sind. 
Wo dort vom „Gericht“ die Rede ist, tritt an dessen Stelle die betreffende 
Verwaltungsbehörde, wenn es sich um Verwaltungssachen handelt. 
2. Wird ein Sachverständiger zugleich als Zeuge vernommen, so ist seine 
Zeugengebühr ausgeschlossen. 
§ 137. 
Fortsetzung. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes über Kostenzahlung, Kostenbeitreibung 
und Kostenvorschußleistung, ingleichen die unter Ziffer 2 des § 136 enthaltene, 
treten auch für solche Gebühren der Sachverständigen in Geltung, bezüglich 
deren nach Ziffer 1 daselbst durch Uebereinkommen Bestimmung getroffen ist. 
§ 138. 
Rechnungsgebühren. 
Wenn in umfänglicheren oder verwickelteren Rechnungssachen — abge- 
sehen von solchen des Staatsrechnungswesens — die Behörde sich der Bei-
	        
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