Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

) Anlegung in 
Werthpapieren. 
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Brandversicherungsanstalt des Großherzogsthums versichert ist, insoweit dieser 
Betrag den Schätzungswerth nicht übersteigt. Es ist also, wenn Brand- 
gut beliehen werden soll, stets außer dem Taxwerth auch der Betrag zu 
ermitteln, mit welchem das Gebände in der Brandversicherungsanstalt ver- 
sichert ist (durch Einfordern eines Auszugs aus dem Brandversicherungs- 
kataster); und nur der niedrigere der beiden darnach sich ergebenden Werthe 
darf der Prüfung der Sicherheit zu Grunde gelegt werden. Um eine 
Minderung der Sicherheit zu verhüten, hat der Vormund auch weiter 
darauf zu achten, daß das Gebäude in der Brandversicherungsanstalt des 
Großherzogthums dauernd zu dem Betrage versichert bleibt, der bei 
der Prüfung der Sicherheit zu Grunde gelegt worden ist. Der Vormund 
soll daher in dem Vertrage die sofortige Rückzahlbarkeit der Hypothek für 
den Fall bedingen, daß die Versicherungssumme gemindert wird oder der 
Ausschluß des Gebäudes von der Versicherung erfolgt. 
Für die in anderen Bundesstaaten belegenen Grundstücke bestimmen 
die in den einzelnen Staaten ergangenen Ausführungsgesetze zum B. G. B. 
die Grundsätze, nach denen die Sicherheit einer Hypothek, einer Grund- 
schuld oder einer Rentenschuld festzustellen ist. 
Veraltete Taxen dürfen der Prüfung der Sicherheit nicht zu Grunde 
gelegt werden, vielmehr hat der Vormund, wenn die Mündelsicherheit nicht 
ohnedem ganz außer Zweifel steht, auf Beibringung einer neuesten Taxe 
zu bestehen. Der Vormund hat thunlichst selbst nachzuprüfen, ob die in 
der beigebrachten Taxe zu Grunde gelegten Werthsverhältnisse in Ansehung 
der dauernden ortsüblichen Verkaufspreise ohne Bedenken sind. Um sich 
hierüber zu vergewissern soll der Vormund, dafern ihm Zweifel beigehen, 
die Ankaufs= und Uebernahmepreise der betreffenden Grundstücke zu er- 
mitteln suchen, was namentlich dann geboten ist, wenn das zu verleihende 
Kapital der Grenze sich nähert, bis zu welcher Grundstücke beliehen 
werden dürfen. 
Außer den in § 1807 des B. G. B. unter Nr. 2 bis 4 bezeichneten 
Werthpapieren hat das A.G. zum B. G. B. für das Großherzogthum 
noch folgende Werthpapiere zur Anlegung von Mündelgeld für ge- 
eignet erklärt: 
1. die Werthpapiere, welche von einer deutschen kommunalen Körper- 
schaft oder von der Kreditanstalt einer solchen Körperschaft den
	        
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