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8 140.
Gebühren der Würderungsgewerken
in Angelegenheiten der Gebäudebrandversicherungsanstalt.
(§8 23, 25 des Gesetzes vom 10. Mai 1899.)
Für Würderungsgeschäfte außerhalb der allgemeinen Gebäudeneuwürderung,
jedem Gewerken:
a) bei Verrichtungen im Wohnorte des Baugewerken oder innerhalb zwei
b)
Kilometer Entfernung von demselben: 50 bis 80 Pfennig für jede auf
das Geschäft nothwendig verwendete Stunde (§ 29);
bei Verrichtungen in Entfernungen von mehr als zwei Kilometer vom
Wohnorte des Baugewerken:
aa) 60 Pfennig bis 1 Mark 20 Pfennig für jede nothwendig verwendete
Stunde;
bb) 5 Pfennig für jedes Kilometer der auf dem Hinwege und dem
Rückwege zusammen zurückgelegten Entfernung, soweit Eisenbahn
benutzt werden kann;
ec) höchstens 2 Mark für je zehn Kilometer solchen Weges, welcher
weder mittels der Eisenbahn noch im Wagen des Rechnungsbeamten
zurückgelegt werden kann;
dd) 2 Mark 50 Pfennig für jede etwa nothwendige Uebernachtung außerhalb
des Wohnortes.
Zu a und D aa darf die auf die Wege verwendete Zeit mit in Ansatz
gebracht werden und ist die Gebühr für jeden Tag höchstens mit dem Zehn-
fachen
der Gebühr für eine Stunde in Ansatz zu bringen.
Die Reiseentschädigung unter ce wird nur gewährt, soweit nach den
persönlichen Verhältnissen des Sachverständigen oder nach äußeren Umständen
die Benutzung von Transportmitteln für angemessen zu erachten ist.
Der Vereinbarung der Verwaltung der Landesbrandversicherungsanstalt
mit den Würderungsgewerken bleibt überlassen, für Geschäfte bei der Landes-
brandversicherungsanstalt andere als die vorangegebenen Gebühren, insbesondere
auch die Gebühren für die Geschäfte allgemeiner Gebändeneuwürderungen (§ 27
des Gesetzes vom 10. Mai 1899), zu bestimmen.
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