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I!V Das Reisegepäck, soweit es nicht in den Personenraum mitgenommen werden darf (0),
muß spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt der Post unter Vorzeigung des Fahrscheins bei der
Postanstalt eingeliefert werden. Erfolgt die Einlieferung später, so hat der Reisende auf die
Mitbeförderung des Gepäcks nur dann zu rechnen, wenn durch dessen Annahme und Verladung
der Abgang der Post nicht verzögert wird. Wenn Reisende von einer Post auf die andere oder von
einem Bahnzuge auf die Post unmittelbar übergehen, wird das Gepäck stets umgeschrieben, so
lange es überhaupt noch möglich ist, den Reisenden zu der Weiterfahrt mit der Post ohne Ver-
säumniß anzunehmen.
V. Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck einen Gepäckschein. Die Auslieferung
des Reisegepäcks erfolgt nur gegen Rückgabe des Gepäckscheins.
l59.
Ueberfracht“- 1 Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Reisegepäck ein Freigewicht von 15 Kilo-
porto und Ver- ..
sicherungs- gramm bewilligt.
gebühr. 11 Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueberfrachtporto zu ent-
richten. Dieses beträgt für jedes Kilogramm oder den überschießenden Theil eines Kilogramms:
1. bei Beförderungen bis 75 Kilometer 5 Pf., mindestens 25 Pf.;
2. bei Beförderungen über 75 Kilometer 10 Pf., mindestens 50 Pf.
Il Ist der Werth des Reisegepäcks angegeben, so wird die Versicherungsgebühr für jedes
Stück selbständig erhoben. Diese Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung 5 Pf. für je
300 Mark oder einen Theil von 300 Mark, mindestens jedoch 10 Pf.
IV7 Haben mehrere Reisende ihre Plätze auf einen Fahrschein genommen, so ist das Frei-
gewicht für die auf dem Fahrscheine vermerkte Anzahl von Personen nur dann von dem Gesammt-
gewichte des Gepäcks in Abzug zu bringen, wenn die Personen zu einer Familie oder zu einem
Hausstande gehören.
V. Die Erstattung von Ueberfrachtporto und Versicherungsgebühr regelt sich nach den-
selben Grundsätzen wie die Erstattung von Personengeld.
8 60.
Verfügung des 1 Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Reisegepäck nur während
Feilenden Gver des Aufenthalts an Orten, an denen sich eine Postanstalt befindet, und gegen Rückgabe oder
ho e, Hinterlegung des Gepäckscheins gestattet werden.
. Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorliegenden Postanstalt in
Empfang nehmen, von welcher ab die Postverwaltung dafür Gewähr nicht mehr leistet.
§ 61.
Wartezimmer 1 Bei den Postanstalten werden nach Bedürfniß Wartezimmer unterhalten. Der Aufent-
Postadstalten. halt in den Wartezimmern der Postanstalten ist den Reisenden gestattet:
1. am Abgangsort: eine Stunde vor der Abgangszeit;
2. auf der Reise mit derselben Post: während der Abfertigung bei jeder Postanstalt;
3. am Endpunkte der Reise: eine Stunde nach der Ankunft;
4. beim Uebergange von einer Post auf die andere: während 3 Stunden.