Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

Zahlung und 
Quittung. 
Bespannung. 
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xix Erstreckt sich die Fahrt von einer Station oder von einem Eisenbahn-Haltepunkt ab 
über eine Station hinaus, die nicht über 10 Kilometer vom Abfahrtsort entfernt liegt, so kann 
über diese Station ebenfalls ohne Pferdewechsel gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze für 
die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, hinausgefahren werden. 
XX Bei jeder Extrapoststation befindet sich im Postdienstzimmer ein Extraposttarif, dessen 
Vorlegung der Reisende verlangen und aus dem er die für jede Station zu zahlenden Beträge 
ersehen kann. 
§ 65. 
1 Die Gebühren für die Extrapostreisen müssen, mit Ausschluß des Trinkgeldes, das erst 
nach zurückgelegter Fahrt dem Postillone gezahlt zu werden braucht, in der Regel stationsweise 
vor der Abfahrt entrichtet werden. 
II Jedem Reisenden wird über die gezahlten Extrapostgelder und Nebenkosten eine Quittung 
ertheilt, die er zu seinem Ausweis unterwegs bei sich führen muß, widrigenfalls er zu gewärtigen 
hat, daß in zweifelhaften Fällen seine Beförderung bis zur Aufklärung über die Höhe des ge- 
zahlten Betrags unterbrochen oder die nochmalige Zahlung von ihm verlangt wird. 
in Die Vorausbezahlung der Extrapostgelder für mehrere Stationen ist nur insoweit statt- 
haft, als hierauf berechnete Einrichtungen bestehen. 
V Macht der Reisende hiervon Gebrauch, so hat er für die Besorgung des Rechnungsgeschäfts, 
und zwar für jede Beförderung, welche die Ausstellung eines besonderen Begleitzettels erfordert, 
eine gleichzeitig mit dem Extrapostgelde zu erhebende Rechnungsgebühr von 1 Mark zu zahlen. 
Vv Im Falle der Vorausbezahlung werden Pferdegeld, Wagengeld, Bestellgebühr und Wege-2c. 
Abgaben von der Postanstalt am Abgangsorte für alle Stationen, für welche der Reisende es 
wünscht, erhoben, Postillonstrinkgeld jedoch nur dann, wenn der Reisende auch dieses vorausbezahlen 
will. Das Schmiergeld und die Erleuchtungskosten werden da bezahlt, wo der Wagen des Rei- 
senden wirklich geschmiert wird oder wo der Posthalter für die Erleuchtung des Wagens sorgt. 
1 Wenn der Reisende den Weg, für welchen die Vorausbezahlung stattgefunden hat, unter- 
wegs verläßt oder auf einer Zwischenstation die Reise einstellt, so wird ihm das zuviel bezahlte 
Extrapostgeld ohne Abzug, jedoch mit Ausnahme der Rechnungsgebühr, von der Postanstalt an 
dem Orte, wo er seine Reise ändert oder einstellt, gegen Rückgabe der ihm ertheilten Quittung (u) 
und gegen Empfangsbescheinigung erstattet. 
9 66. 
1 Die Bespannung richtet sich nach der Beschaffenheit der Wege und Wagen sowie nach 
dem Umfang und dem Gewichte der Ladung. 
Findet der Postschaffner oder der Posthalter die von dem Reisenden bestellte Anzahl Pferde 
nicht ausreichend, so ist dies zunächst dem abfertigenden Beamten und von diesem dem Reisenden 
vorzustellen. Kommt keine Einigung zustande, so steht dem Vorsteher der Postanstalt die Ent- 
scheidung zu und bei dieser behält es, unbeschadet des sowohl dem Reisenden als auch dem Post- 
halter zustehenden Rechtes der Beschwerde bei der Ober-Postdirektion sein Bewenden. 
in Bei mehr als vier Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden.
	        
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