Zahlung und
Quittung.
Bespannung.
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xix Erstreckt sich die Fahrt von einer Station oder von einem Eisenbahn-Haltepunkt ab
über eine Station hinaus, die nicht über 10 Kilometer vom Abfahrtsort entfernt liegt, so kann
über diese Station ebenfalls ohne Pferdewechsel gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze für
die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, hinausgefahren werden.
XX Bei jeder Extrapoststation befindet sich im Postdienstzimmer ein Extraposttarif, dessen
Vorlegung der Reisende verlangen und aus dem er die für jede Station zu zahlenden Beträge
ersehen kann.
§ 65.
1 Die Gebühren für die Extrapostreisen müssen, mit Ausschluß des Trinkgeldes, das erst
nach zurückgelegter Fahrt dem Postillone gezahlt zu werden braucht, in der Regel stationsweise
vor der Abfahrt entrichtet werden.
II Jedem Reisenden wird über die gezahlten Extrapostgelder und Nebenkosten eine Quittung
ertheilt, die er zu seinem Ausweis unterwegs bei sich führen muß, widrigenfalls er zu gewärtigen
hat, daß in zweifelhaften Fällen seine Beförderung bis zur Aufklärung über die Höhe des ge-
zahlten Betrags unterbrochen oder die nochmalige Zahlung von ihm verlangt wird.
in Die Vorausbezahlung der Extrapostgelder für mehrere Stationen ist nur insoweit statt-
haft, als hierauf berechnete Einrichtungen bestehen.
V Macht der Reisende hiervon Gebrauch, so hat er für die Besorgung des Rechnungsgeschäfts,
und zwar für jede Beförderung, welche die Ausstellung eines besonderen Begleitzettels erfordert,
eine gleichzeitig mit dem Extrapostgelde zu erhebende Rechnungsgebühr von 1 Mark zu zahlen.
Vv Im Falle der Vorausbezahlung werden Pferdegeld, Wagengeld, Bestellgebühr und Wege-2c.
Abgaben von der Postanstalt am Abgangsorte für alle Stationen, für welche der Reisende es
wünscht, erhoben, Postillonstrinkgeld jedoch nur dann, wenn der Reisende auch dieses vorausbezahlen
will. Das Schmiergeld und die Erleuchtungskosten werden da bezahlt, wo der Wagen des Rei-
senden wirklich geschmiert wird oder wo der Posthalter für die Erleuchtung des Wagens sorgt.
1 Wenn der Reisende den Weg, für welchen die Vorausbezahlung stattgefunden hat, unter-
wegs verläßt oder auf einer Zwischenstation die Reise einstellt, so wird ihm das zuviel bezahlte
Extrapostgeld ohne Abzug, jedoch mit Ausnahme der Rechnungsgebühr, von der Postanstalt an
dem Orte, wo er seine Reise ändert oder einstellt, gegen Rückgabe der ihm ertheilten Quittung (u)
und gegen Empfangsbescheinigung erstattet.
9 66.
1 Die Bespannung richtet sich nach der Beschaffenheit der Wege und Wagen sowie nach
dem Umfang und dem Gewichte der Ladung.
Findet der Postschaffner oder der Posthalter die von dem Reisenden bestellte Anzahl Pferde
nicht ausreichend, so ist dies zunächst dem abfertigenden Beamten und von diesem dem Reisenden
vorzustellen. Kommt keine Einigung zustande, so steht dem Vorsteher der Postanstalt die Ent-
scheidung zu und bei dieser behält es, unbeschadet des sowohl dem Reisenden als auch dem Post-
halter zustehenden Rechtes der Beschwerde bei der Ober-Postdirektion sein Bewenden.
in Bei mehr als vier Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden.