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in den Sitzungen getroffenen Anordnungen hat der Vormund Folge zu
leisten.
8 27.
Fühlt der Vormund sich durch eine Verfügung des Vormundschafts-
gerichts beschwert, so steht ihm das Rechtsmittel der Beschwerde an das
vorgesetzte Landgericht zu. Die Beschwerde ist an keine Frist gebunden.
Sie kann bei dem Vormundschaftsgerichte oder bei dem Landgerichte ein-
gelegt werden. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerde-
schrift oder durch Erklärung zum Protokolle des Gerichtsschreibers.
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist das Rechtsmittel
der weiteren Beschwerde an das Oberlandesgericht zulässig. Diese weitere
Beschwerde kann jedoch nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung
des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Die weitere
Beschwerde kann bei dem Vormundschaftsgerichte, bei dem Landgerichte oder
bei dem Oberlandesgerichte eingelegt werden. Erfolgt die Einlegung durch
Einreichung einer Beschwerdeschrift, so muß diese von einem Rechtsanwalt
unterzeichnet sein.
8 28.
Der Vormund hat alsbald nach seiner Verpflichtung ein Verzeichniß #ontrosima=
über das Vermögen des Mündels zu errichten und, mit der Versicherung 1. mgen
der Vollständigkeit und Richtigkeit versehen, dem Vormundschaftsgerichte zu
überreichen. Ist ein Gegenvormund bestellt, so ist dieser bei der Aufnahme
des Verzeichnisses zuzuziehen und ihm das Verzeichniß zur Prüfung und
Mitunterzeichnung vorzulegen.
Das Gleiche (Abs. 1) hat zu geschehen, wenn dem Mündel später
Vermögen zufällt.
Für die Aufstellung des Verzeichnisses hat das beigedruckte Formular Am#e
(Anlage C) als Anhalt zu dienen.
Der Vormund kann sich bei der Aufnahme des Verzeichnisses der
Hülfe eines Beamten, eines Notars oder des Gemeindevorstandes oder eines
anderen Sachverständigen bedienen.
Ordnet das Gericht die Aufnahme des Verzeichnisses durch einen zu-
ständigen Beamten oder Notar an, so hat der Vormund bei der Aufnahme
mitzuwirken und für die Vollständigkeit des Verzeichnisses Sorge zu tragen.
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