Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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83. 
Untere Verwaltungsbehörde ist der Bezirksdirektor, welcher im Falle des 
85 des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirthschaft den Bezirks- 
ausschuß gutachtlich zu hören hat. 
84. 
Ortspolizeibehörden sind die Gemeindevorstände. 
85. 
Die den weiteren Kommunalverbänden zugewiesenen Verrichtungen werden 
von dem Bezirksausschuß wahrgenommen. 
86. 
Zur Entgegennahme der im 8 24 des Bauunmnfallversicherungsgesetzes vor— 
geschriebenen Nachweisungen zuständig sind die Gemeindevorstände. 
87. 
Ueber Beschwerden gegen Straffestsetzungen des Genossenschaftsvorstands 
in den Fällen des §149 des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes und des § 159 
des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft entscheidet das 
Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern. 
8 8. 
Die Ministerial-Bekanntmachungen vom 31. Juli 1884, Regierungs-Blatt 
Seite 151, vom 14. Juni 1886, Regierungs-Blatt Seite 199, und vom 
15. Juni 1886, Regierungs-Blatt Seite 200, treten vom 1. Oktober 1900 
ab außer Kraft. 
Weimar, den 30. September 1900. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Rothe.
	        
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