Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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8 30. 
Der Vormund ist auf Anordnung des Vormundschaftsgerichtes ver- 
pflichtet, für das seiner Verwaltung unterliegende Mündelvermögen Sicher- 
heit zu leisten. Art und Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt gleichfalls 
das Vormundschaftsgericht nach seinem Ermessen. 
Die durch die Sicherheitsleistung, sowie die durch deren Aenderung 
oder Aufhebung entstehenden Kosten fallen dem Mündel zur Last. 
31. 
Die Vormundschaft endigt: 
I. ohne Weiteres: 
1. 
2. 
mit dem Tode des Mündels; 
mit dem Tage, an welchem der Mündel das 21. Lebensjahr voll- 
endet, oder im Falle einer früheren Volljährigkeitserklärung mit 
der Bekanntmachung der Verfügung, durch welche der Minderjährige 
für volljährig erklärt wird, an diesen; 
mit der Aufnahme des Mündels in eine unter staatlicher Ver- 
waltung oder Aufsicht stehende Erziehungs= oder Besserungs- Anstalt 
zur Zwangserziehung; 
falls die Vormundschaft durch das Ruhen der elterlichen Gewalt 
veranlaßt wurde, dadurch, daß die elterliche Gewalt wieder in 
Kraft tritt; 
dadurch, daß der Mündel durch Annahme an Kindesstatt unter 
elterliche Gewalt tritt; 
im Falle unehelicher Geburt des Mündels dadurch, daß er durch 
Ehelichkeitserklärung die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes 
erlangt; 
falls die Ehelichkeit des Mündels vom Vater angefochten worden 
war, dadurch, daß durch rechtskräftiges Urtheil die Ehelichkeit fest- 
gestellt wird; 
falls der Familienstand des Mündels unbekannt war, dadurch, daß 
dessen Familienstand ermittelt wird und der Mündel unter elter- 
licher Gewalt steht. 
In allen diesen Fällen endigt die Vormundschaft, ohne daß es einer 
Aufhebung der Vormundschaft durch das Vormundschaftsgericht bedarf, un- 
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FScchecheits- 
leistung. 
Beendigung 
der Vor- 
mundschaft.
	        
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