Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

469 
Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
  
Nummer 37. Weimar. 18. Oktober 1900. 
  
  
Inhalt: Pferde-Aushebungs-Vorschrift für das Großherzogthum Sachsen vom 29. September 1900, Seite 469. 
  
Pferde-Aushebungs-Vorschrift 
für das Großherzogthum Sachsen 
vom 29. September 1900. 
[124] Auf Grund und in Ausführung der §§ 25—27 und des § 36 des 
Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichsgesetzblatt 
Seite 129), lautend wie folgt: 
„8 25. 
Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pferdebedarfs der Armee sind alle 
Pferdebesitzer verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten Pferde gegen Ersatz 
des vollen von Sachverständigen unter Zugrundelegung der Friedenspreise endgültig fest— 
zustellenden Werthes an die Militärbehörde zu überlassen. 
Befreit hiervon sind nur: 
1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien; 
2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 
3. Beamte im Reichs- oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie 
Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes nothwendigen 
Pferde; 
4. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung 
der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß. 
1900 75
	        
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