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nachweislich der Verkauf an die Militärbehörde, an Offiziere, Sanitätsoffiziere
oder Militärbeamte, welche sich die Pferde für ihre Mobilmachung selbst be—
schaffen, erfolgt war.
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Sanitätsoffizieren
oder oberen Militärbeamten des inaktiven und Beurlaubtenstandes, sowie den
Delegirten der freiwilligen Krankenpflege beim Feldheere so viele ihrer eigenen
Pferde bei der Aushebung belassen werden, als ihnen für ihre Mobilmachung
bestimmungsgemäß zustehen.
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht ungesäumt und
vollständig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß
auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde
vorgenommen wird.
b) Von Bekanntgabe des Mobilmachungsbefehls bis nach Beendigung der
Pferdeaushebung ist jede Ausführung von Pferden in andere Kreise oder Ort—
schaften verboten. Zuwiderhandlungen werden für jeden einzelnen Fall mit
der in §27 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873 vorgesehenen Strafe
geahndet. Eine Ausnahme von dem Verbote findet nur statt, wenn nachweis-
lich der Verkauf an Militärbehörden des Aushebungsbezirkes oder an
solche Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, welche sich die Pferde
für ihre Mobilmachung selbst beschaffen, geschehen ist.
Diese Bestimmung ist von den Bezirksdirektoren bei Eintritt der Mobil-
machung sofort allgemein bekannt zu geben.
8 12.
Auf Grund der letzten Pferde-Vormusterung vertheilt das Generalkommando
im Einvernehmen mit dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement
des Innern, schon im Frieden den Gesammtbedarf an Mobilmachungspferden
auf die einzelnen Verwaltungsbezirke.
Hierbei sind neben dem Bestand der Verwaltungsbezirke an kriegsbrauch—
baren Pferden auch besonders die Mobilmachungsverhältnisse der zu ergänzen—
den Truppentheile zu berücksichtigen. Da es von großer Bedeutung für die
Schlagfertigkeit des Heeres ist, daß der Bedarf an Reitpferden I und Zug-
pferden I voll und in gutem Material gedeckt wird, so ist für diese Klassen
von einer rein prozentualen Vertheilung abzusehen.