Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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mittelbar mit dem Eintritt des bestimmten Ereignisses von selbst. Der 
Vormund ist jedoch berechtigt und verpflichtet, diejenigen Geschäfte, mit 
deren Aufschub Gefahr verbunden ist, zu besorgen, bis von zuständiger 
Seite anderweit Verfügung getroffen werden kann. 
Wird ein unehelich geborener Mündel durch nachfolgende Eheschließung 
der Eltern legitimirt, so endigt die Vormundschaft nicht alsbald mit der 
Eheschließung, sondern erst dann, wenn die Vaterschaft des Ehemannes 
durch ein zwischen ihm und dem Mündel ergangenes Urtheil rechtskräftig 
festgestellt ist oder die Aufhebung der Vormundschaft von dem Vormund- 
schaftsgericht angeordnet wird. 
II. In allen übrigen Fällen endigt die Vormundschaft nur dadurch, daß 
vom Vormundschaftsgerichte ihre Aufhebung angeordnet wird. 
8 32. 
Endißung, Ohne Endigung der Vormundschaft endigt das Amt des Vormundes: 
mde Vorn0 I. ohne Weiteres: 
Endigungder 1. mit seinem Tode oder mit der Erlassung des die Todeserklärung 
schaft. aussprechenden Urtheils; 
2. mit seiner Entmündigung; 
II. in allen anderen Fällen nur in Folge seiner Entlassung durch das 
Vormundschaftsgericht. 
8 33. 
Der Vormund kann seine Entlassung in den folgenden Fällen 
verlangen: 
1. wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat; 
2. wenn er mehr als vier minderjährige eheliche Kinder hat; ein von 
einem Anderen an Kindesstatt angenommenes Kind wird nicht 
gerechnet; 
3. wenn er durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, die Vor- 
mundschaft ordnungsmäßig zu führen; 
4. wenn er wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitze des 
Vormundschaftsgerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Be- 
lästigung führen kann; 
5. wenn er von dem Vormundschaftsgericht zur Sicherheitsleistung an- 
gehalten wird;
	        
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