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rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Die Zahl der Transportmannschaften ist
so zu berechnen, daß auf 1 Mann etwa 3 Pferde kommen.
Der Militärkommissar hat die Pferde den Transportführern ordnungs-
mäßig zu überweisen; vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme an werden die
Pferde militärischerseits verpflegt.
Nach Maßgabe der bereits im Frieden aufgestellten Marschübersichten und
Fahrtlisten werden die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen
transportirt.
Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste und auf dem
Rückmarsch nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, sowie freies Quartier
und Verpflegung nach den darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten der
Militärverwaltung.
Das Generalkommando veranlaßt, daß die Transportführer rechtzeitig die
erforderlichen Marschrouten, Militär-Fahrscheine, sowie Quartier-Bescheinigungen
und Quittungen über Naturalverpflegung, Vorspann und Fourage erhalten,
letztere nach dem Tagessatze von 12000 g Hafer, 7500 g Heu und 3000 8
Stroh für besonders schwere Zugpferde und von 6000 g Hafer, 2500 g Heu
und 1500 g Stroh für alle übrigen Pferde.
Der Militärkommissar übergiebt den Transportführern zur Aushändigung
an die betreffenden Truppentheile die von ihm nach Anlage E (8§ 19) für letz-
tere aufgestellten und vollzogenen Nationale der Pferde.
Das Generalkommando hat endlich Anordnung zu treffen, inwieweit der
Militärkommissar mit einem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu ver-
sehen ist.
8 26.
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts werden die in dem National
der abgenommenen Pferde (§ 20) eingetragenen Taxen summirt und wird fol—
gende Bescheinigung darin eingetragen: