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Zusammenrechnung der den sämmtlichen Gesellschaftern zustehenden Antheile am
gemeinschaftlichen Einkommen zu bewirken.
Maßgebend für die Höhe des Einkommens ist hierbei der Stand der
Steuerrolle des abgelaufenen Jahres.
Die Erhebung der Abgabe hat zum ersten Mal für das Jahr 1901 zu
erfolgen.
8 25.
Die Rechnungsämter und Steuerlokalkommissionen haben alljährlich, und
zwar das erste Mal binnen 6 Wochen nach dem Erlaß dieser Verordnung, in
Zukunft aber bis 1. April jeden Jahres auf Grund der Steuerrolle des ab—
gelaufenen Jahres unter Benutzung der ihnen von der Handelskammer zu—
gehenden Formulare (vergleiche Anlage A) Verzeichnisse derjenigen Steuer—
pflichtigen ihres Bezirks, welche mit mindestens 1600 „7 Einkommen aus
Handel und Gewerbe und welche als Gesellschafter einer offenen Handelsgesell-
schaft überhaupt mit Einkommen aus Handel und Gewerbe in die Steuerrolle
eingestellt sind, unter Angabe der Höhe dieses Einkommens aufzustellen und
den zuständigen Amtsgerichten zu übersenden.
Bei Bergwerken gilt hierbei als Einkommen aus Handel und Gewerbe
nur das Einkommen aus dem Betriebe des Bergbaues, so daß, je nachdem
der Eigenthümer das Bergwerk selbst betreibt oder den Betrieb einem Pächter
überläßt, entweder jener oder dieser in das Verzeichniß aufzunehmen ist.
8 26.
Die Amtsgerichte haben zu den Verzeichnissen zu bescheinigen, welche von
den aufgeführten Steuerpflichtigen — sei es für sich allein, sei es als Gesell—
schafter einer offenen Handelsgesellschaft — in das Handels- oder Genossen—
schaftsregister eingetragen sind und alsdann die Verzeichnisse an die Handels—
kammer, das erste Mal an das Staats-Ministerium, einzusenden.
Die Aufstellung der Verzeichnisse, die Bescheinigungen Seitens der Amts—
gerichte und die Sendungen von Behörde zu Behörde erfolgen kostenfrei.
8 27.
Die Handelskammer benachrichtigt die Zahlungspflichtigen schriftlich von
den ausgeworfenen Abgabebeträgen mit der Aufforderung, binnen 4 Wochen
bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung an die Gemeindesteuereinnahme
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