Zegierungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 46. Weimar. 15. Dezember 1900.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. Bezeichnung des Staats-Ministeriums, Departement der Finanzen, als Aus-
führungsbehörde hinsichtlich der staatlichen Bauarbeiten, Seite 557. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Außer-
kurssetzung der Vereinsthaler österreichischen Gepräges, Seite 557. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Neu-
regelung der Gebühren für die amtliche Prüfung und des Abgabepreises von Diphtherieserum, Seite 558. —
Ministerial-Bekanntmachung, betr. Einziehung von Diphtherieserum, Seite 559. — Inhalts-Verzeichniß aus
dem Reichs--Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 560.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(147) I. Nachdem wir beschlossen haben, hinsichtlich der Bauarbeiten, welche
vom Staate als Unternehmer ausgeführt werden, einer Berufsgenossenschaft
nicht beizutreten, wird hiermit nach Maßgabe des § 42 des Bau-Unfallversiche-
rungsgesetzes vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzblatt Seite 698 ff.)
das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement der Finanzen,
als diejenige Ausführungsbehörde bezeichnet, von welcher die Befugnisse und
Obliegenheiten der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschafts-
vorstandes wahrzunehmen sind.
Weimar, den 20. November 1900.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Rothe.
[148| II. Indem die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. Novem-
ber 1900, betreffend die Außerkurssetzung der Vereinsthaler österreichischen
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