jedes Jahr von Neuem mit der Ziffer 1. Mehrere gleichzeitig eingelieferte Gegen-
stände werden unter einer Nummer eingestellt, wenn sie zu derselben Sache gehören.
3. An jedem einzelnen Gegenstand oder an dem Umschlag, in welchem er
sich befindet, ist ein Zettel zu befestigen, welcher die Nummer der Liste und die beiden
letzten Ziffern der Jahreszahl trägt und in möglichst gekürzter Form die Strassache
bezeichnet, zu welcher der Gegenstand gehört (z. B. „Nr. 22001 /. Scheffler.“).
4. Unter der Annahmeverfügung ist die Nummer der Liste, unter der Aus-
gabeverfügung (Nr. 8, 9, 10) ist die Herausgabe zu bemerken.
5. Werden Gelder, Werthpapiere oder Kostbarkeiten gemäß § 41 der Hinter-
legungsordnung vom 29. November 1899 der Hinterlegungsstelle zur Verwahrung
übergeben, so ist dies unter Angabe der Nummer des Hinterlegungsbuches, unter der
die Hinterlegungsstelle die Einlieferung gebucht hat, in Spalte 7 zu vermerken.
6. Die Liste ist am Schluß eines jeden Kalendervierteljahrs dem Richter
zur Durchsicht vorzulegen. Dieser vermerkt unter der letzten Eintragung, daß die
Durchsicht stattgefunden hat.
7. Den Akten ist ein Verzeichniß der Ueberführungsstücke vorzuheften, welches
die Nummer der Liste, die Bezeichnung der Stücke und die auf die Verwahrung sich
beziehenden Aktenblätter ergiebt.
8. Die Rückgabe der in Verwahrung genommenen Gegenstände wird vom
Richter verfügt, sobald sich im Laufe der Untersuchung herausstellt, daß sie nicht
länger verwahrt zu werden brauchen. Die Ausführung der Rückgabe liegt dem
Gerichtsschreiber ob. Die Empfänger haben die Rückgabe entweder in Spalte 6 der
Liste oder in einer besonderen Empfangsbescheinigung unterschriftlich zu bekennen.
Auf die Empfangsbescheinigung ist in Spalte 6 durch Angabe der Blattzahl, unter
welcher sie den Akten einverleibt ist, zu verweisen.
9. Ist auf Einziehung erkannt, so sind nach eingetretener Rechtskraft des
Urtheils die Akten dem Richter zur Beschlußfassung über die Verwerthung der ein-
gezogenen Gegenstände oder zur anderweiten Verfügung über dieselben vorzulegen.
Die Verwerthung kann dem Rechnungsamte überlassen werden. Der Inhalt der
getroffenen Verfügung ist in Spalte 7 der Liste zu vermerken.
10. Mit Gegenständen, die weder einem Empfangsberechtigten zurückgegeben
werden noch eingezogen werden können, ist nach § 983 des BGB. (vgl. oben 82
Nr. 6) zu verfahren.
11. In den Untersuchungen wegen Münzverbrechens oder Münzvergehens
sind die angehaltenen Falschstücke (sowohl Metall= wie Papiergeld) nach beendigter
Untersuchung, auch wenn ein Urtheil über die Einziehung nicht vorliegt, an die Groß-
herzogliche Haupt-Staats-Kasse unter Angabe des Namens und Wohnorts des letzten
Besitzers, der Jahreszahl und des Münzzeichens zur weiteren Verfügung zu über-
mitteln. Hat in der Sache eine Münzstätte ein Gutachten abgegeben, so ist eine
Abschrift desselben beizufügen. «
§ 57.
1. Die im § 219 Abs. 2 der St PO. vorgesehene Hinterlegung erfolgt bei
dem vom Oberamtsrichter hierzu bestimmten Gerichtsschreiber. In der Regel soll
der Gerichtsschreiber bestimmt werden, dem die Geschäfte des Gerichtskassirers über-
tragen sind. In Ermangelung einer anderweiten Bestimmung erfolgt die Hinter-
legung bei dem Gerichtsschreiber der Strafabtheilung.
2. Bei der Hinterlegung hat der Angeklagte den Tag der Hauptverhandlung
und bei mehreren Zeugen oder Sachverständigen den für jeden einzelnen bestimmten
Behandlung der von
einem Angeklagten
gemäß § 219 Abf. 2
der St PO. hinter-
legten Zeugen= und
achverständigen-
gebühren.