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Die Herausgabe der Sache oder deren Erlöses erfolgt, vorbehaltlich der
Vorschriften des § 16,
I. an den Verlierer, den Eigenthümer oder einen sonstigen Em-
pfangsberechten:
1. ohne Weiteres, wenn der Finder auf alle Ansprüche aus dem Funde,
also nicht nur auf sein Recht zum Erwerbe des Eigenthums, sondern
auch auf den Ersatz von Aufwendungen und auf Zahlung von Finder-
lohn verzichtet hat;
2. in allen anderen Fällen nur dann, wenn der Finder der Herausgabe
ausdrücklich zugestimmt hat. Die Zustimmung des Finders kann durch
ein gegen ihn ergangenes rechtskräftiges Urtheil, durch welches er zur
Ertheilung der Zustimmung verurtheilt wird, ersetzt werden;
II. an den Finder:
1. bei Sachen, die nicht mehr als drei Mark werth sind, nach dem Ab-
laufe eines Jahres von dem Tage des Fundes an gerechnet;
2. bei anderen Sachen erst nach dem Ablaufe eines Jahres nach der Anzeige
des Fundes bei der Polizeibehörde und unter der weiteren Voraussetzung,
daß entweder ein Recht an der Sache vorher bei der Polizeibehörde nicht
angemeldet worden ist oder derjenige, welcher ein Recht angemeldet hat,
der Herausgabe an den Finder zustimmt oder zur Ertheilung seiner Zu-
stimmung rechtskräftig verurtheilt ist.
III. In den Fällen, in denen gemäß der Vorschriften unter Nr. II die Sache
an den Finder herauszugeben sein würde, erfolgt die Herausgabe anstatt
an den Finder an die Gemeinde des Fundortes, oder, falls der Fund-
ort auf eximirtem Gebiete liegt, an den Kron= oder den Kammerfiskus:
1. wenn der Finder bereits vorher auf sein Recht zum Erwerbe des Eigen-
thums verzichtet hat;
2. wenn der Finder nicht binnen einer ihm von der Polizeibehörde zu
bestimmenden Frist die Herausgabe der Sache verlangt.