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II. Zu den §§ 978 bis 983 des HBürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 17.
Die nach den §§ 980, 981, 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von einer
Großherzoglichen Hof= oder Staats-Behörde, von einer Gemeindebehörde oder
einer Verkehrsanstalt im Großherzogthum zu erlassenden Bekanntmachungen er-
folgen durch Aushang an der Amtsstelle oder, wenn für Bekanntmachungen der
bezeichneten Art allgemein eine andere Stelle bestimmt ist, an dieser Stelle.
Zwischen dem Tage, an welchem der Aushang bewirkt ist, und dem Tage,
an welchem das ausgehängte Schriftstück wieder abgenommen wird, soll ein
Zeitraum von mindestens sechs Wochen liegen. Auf die Gültigkeit der Bekannt-
machung hat es keinen Einfluß, wenn das Schriftstück von dem Orte des Aus-
hangs vorzeitig entferut ist.
Die Behörde kann weitere Bekanntmachungen erlassen, insbesondere die
ein= oder mehrmalige Einrückung in öffentliche Blätter anordnen.
8 18.
Die nach den 8§§ 980 Abs. 1, 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
Bekanntmachung zu bestimmende Frist zur Anmeldung von Rechten soll min-
destens sechs Wochen betragen. Die Frist beginnt mit dem Aushang, falls
aber die Bekanntmachung auch durch Einrückung in öffentliche Blätter erfolgt,
mit der letzten Einrückung.
8 19.
Die Vorschriften der 88 17, 18 gelten auch für die dem Großherzogthum
mit einem oder mehreren anderen Staaten gemeinschaftlichen Behörden oder
Anstalten, die im Großherzogthume ihren Sitz haben.
Der Versteigerungserlös aus den bei solchen gemeinschaftlichen Behörden
oder Anstalten gefundenen Sachen fließt in die gemeinschaftliche Kasse.
III. Schlußbestimmungen.
8 20.
Diese Verordnung tritt alsbald in Kraft.