Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

73 
II. Zu den §§ 978 bis 983 des HBürgerlichen Gesetzbuchs. 
§ 17. 
Die nach den §§ 980, 981, 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von einer 
Großherzoglichen Hof= oder Staats-Behörde, von einer Gemeindebehörde oder 
einer Verkehrsanstalt im Großherzogthum zu erlassenden Bekanntmachungen er- 
folgen durch Aushang an der Amtsstelle oder, wenn für Bekanntmachungen der 
bezeichneten Art allgemein eine andere Stelle bestimmt ist, an dieser Stelle. 
Zwischen dem Tage, an welchem der Aushang bewirkt ist, und dem Tage, 
an welchem das ausgehängte Schriftstück wieder abgenommen wird, soll ein 
Zeitraum von mindestens sechs Wochen liegen. Auf die Gültigkeit der Bekannt- 
machung hat es keinen Einfluß, wenn das Schriftstück von dem Orte des Aus- 
hangs vorzeitig entferut ist. 
Die Behörde kann weitere Bekanntmachungen erlassen, insbesondere die 
ein= oder mehrmalige Einrückung in öffentliche Blätter anordnen. 
8 18. 
Die nach den 8§§ 980 Abs. 1, 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der 
Bekanntmachung zu bestimmende Frist zur Anmeldung von Rechten soll min- 
destens sechs Wochen betragen. Die Frist beginnt mit dem Aushang, falls 
aber die Bekanntmachung auch durch Einrückung in öffentliche Blätter erfolgt, 
mit der letzten Einrückung. 
8 19. 
Die Vorschriften der 88 17, 18 gelten auch für die dem Großherzogthum 
mit einem oder mehreren anderen Staaten gemeinschaftlichen Behörden oder 
Anstalten, die im Großherzogthume ihren Sitz haben. 
Der Versteigerungserlös aus den bei solchen gemeinschaftlichen Behörden 
oder Anstalten gefundenen Sachen fließt in die gemeinschaftliche Kasse. 
III. Schlußbestimmungen. 
8 20. 
Diese Verordnung tritt alsbald in Kraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.