Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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3. Die Abschriften der zuzustellenden Schriftstücke sind von dem 
Gerichtsvollzieher zu beglaubigen, soweit sie nicht bereits beglaubigt 
sind. Sind die Schriftstücke erst nach ihrer Beglaubigung mit dem 
Terminsvermerke versehen, so daß dieser durch die Beglaubigung nicht 
mitgetroffen wird, so hat der Gerichtsvollzieher den Terminsvermerk 
noch besonders zu beglaubigen. Die Beglaubigung erfolgt in der im 
812 Abs. le d. Anw. vorgeschriebenen Weise. 
8 22. 
Vorbereitung der Zustellung. 
1. Der Gerichtsvollzieher hat die Zustellung gehörig vorzube- 
reiten, damit bei der Ausführung sich keine Anstände ergeben und 
keine Verzögerungen verursacht werden, auch die Wirksamkeit der Zu— 
stellung nicht beeinträchtigt wird. 
2. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Schriftstücke unterschrieben, 
die Abschriften gehörig beglaubigt und in der erforderlichen Anzahl 
vorhanden sind, ob in den Ladungen die Zeit und der Ort des Ter— 
mins angegeben sind, und ob die Person, an welche zuzustellen ist, 
nach Namen, Stand oder Beruf und Aufenthaltsort hinreichend be- 
zeichnet ist, so daß danach, insbesondere bei Zustellungen durch die 
Post, der Empfänger in der Aufschrift sicher angegeben werden kann. 
Etwaige Anstände müssen auf dem kürzesten Wege, in der Regel 
sofort bei der Entgegennahme des Auftrags oder in sonst geeigneter 
Weise, soweit thunlich durch den Gerichtsvollzieher selbst, beseitigt 
werden. 
– 23. 
Frist für die Erledigung des Auftrags. 
Der Gerichtsvollzieher hat die Zustellungsaufträge, vorbehaltlich 
anderweitiger Bestimmung des Auftraggebers, wenn die Zustellung 
an seinem Wohnort oder unter seiner Vermittelung durch die Post 
zu erfolgen hat, spätestens am Tage nach dem Empfange des Auftrags, 
wenn die Zustellung außerhalb seines Wohnorts durch ihn selbst zu 
bewirken ist, auf der ersten Reise und spätestens binnen fünf Tagen 
zu erledigen, falls nicht die Sache besonderer Beschleunigung bedarf. 
Sonntage und allgemeine Feiertage werden nicht mitgerechnet. 
§ 24. 
(CPO. 8 180). 
a) Gewöhnliche Zustellungen. Ort der Zustellung. 
1. Die Zustellung kann an jedem Orte erfolgen, wo die Person, 
welcher zugestellt werden soll, angetroffen wird. Bei der Bewirkung 
der Zustellung ist auf die Auswahl eines angemessenen Ortes und
	        
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