121
zurückzuziehen. Meldet sich vor Ablauf der Frist der Inhaber, so wird ihm die Ein—
lage nebst Zinsen, jedoch unter Abzug der Kosten der erlassenen Bekanntmachung, aus-
gehändigt; meldet sich derselbe aber nicht, so fällt die Einlage an Kapital und Zinsen
der Sparkasse zu und verliert der Eigenthümer jedes Recht an dem Buche hinsichtlich
der Einlage und der Zinsen;
e) ist nach der Bestimmung unter a) die Verzinsung eines Guthabens eingestellt worden
und wird in dem darauf folgenden zwanzigjährigen Zeitraume von dem Inhaber des
Einlagebuchs irgend eine Zahlung darauf erhoben und abgeschrieben, oder wird eine
Einlage darauf gemacht und in dasselbe Einlagebuch eingetragen, so wird dadurch die
nach der Bestimmung unter b) bedungene Verjährung unterbrochen, und es beginnt dann
die Verzinsung des verbleibenden Guthabens von Neuem mit dem ersten Tage des auf
eine solche Zurücknahme oder neue Einlage folgenden Monats. Zugleich fängt aber
auch von der Zeit der erhobenen Zahlung oder der bewirkten Einlage die unter a) und
b) bedungene Verjährungszeitin gleicher Weise wieder zu laufen an, und dasselbe tritt
dann weiter auch in den folgenden Fällen gleichmäßig ein.
V. Goesperrte Schuldbücher.
§ 31.
In den Fällen, in welchen für eine Einlage die Bestimmung getroffen wird, daß eine Aus-
zahlung nicht vor dem Ablaufe eines bestimmten Zeitraumes oder vor dem Eintritt einer bestimmten
Thatsache, z. B. nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eines Minderjährigen (zu dessen Gunsten
die Einlage gemacht wird) erfolgen soll, werden „gesperrte Schuldbücher“ ausgegeben, welche
sowohl auf dem Umschlage, wie auf dem ersten Blatte als solche augenfällig kenntlich gemacht werden.
Auf gesperrte Schuldbücher werden Auszahlungen an Kapital und Zinsen nicht eher geleistet,
als bis der bestimmte Zeitraum abgelaufen oder die bestimmte Thatsache eingetreten bezw. der Ein-
tritt dieser Thatsache unmöglich geworden ist.
Sollten die anfallenden Zinsen von der Sperrung ausgeschlossen sein, so muß dies ausdrück-
lich vorbehalten werden.
Ist die Einlage bei einer Frau bis zur Verheirathung oder bei einem Manne bis zum Ein-
tritt in den Militärdienst gesperrt, so endigt die Sperrung auch dann, wenn die Frau, ohne zu
heirathen, das vierzigste, der Mann, ohne in das aktive Heer oder in die aktive Marine eingetreten
zu sein, das fünfundzwanzigste Lebensjahr erreicht.
Der Zeitpunkt, mit welchem die Sperrung aufhört, ist auf dem ersten Blatte des Schuld-
buches genau zu vermerken.
Nach Eintritt dieses Zeitpunktes kann auf Antrag desjenigen, auf dessen Namen das Schuld-
buch lautet, eine weitere Sperrung bestimmt werden.
Der Vorstand kann auf Antrag die Auszahlung vor dem Zeitpunkte, mit welchem die
Sperrung aufhört, beschließen, wenn derjenige, auf dessen Namen das Schuldbuch lautet, auswandern
will, oder sich in dringender Noth befindet. Ist die Einlage nachweislich von einem im Deutschen
Reiche wohnenden Dritten gemacht, so muß dieser vor der Beschlußfassung mit seinen etwaigen Ein-
wendungen, aun welche jedoch der Vorstand in keiner Weise gebunden ist, gehört werden.
1902 25