88.
Dieser Vertrag tritt am 1. Juli 1903 in Kraft.
Gleichzeitig endet — und zwar für immer — der bisherige kirchliche
Verband zwischen Lichtenhain und Jena, beziehungsweise Wenigenjena und die
Verpflichtung der Gemeinde= oder Kirchkasse in Lichtenhain und der Meiningischen
Hülfs= bez. Staatskasse zu Beiträgen zum Gehalte der dortigen Geistlichen oder
zu anderen auf jenem Verbande beruhenden Leistungen.
§ 9.
Dieser Vertrag erlischt mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres, nachdem
er von der einen oder anderen Seite gekündigt worden ist.
Vor Ablauf von fünfzehn Jahren nach dem in § 8 Abs. 1 bestimmten
Tage ist Kündigung nicht zulässig.
Doppelt ausgefertigt:
Weimar, den 20. Dezember 1901. Meiningen, den 9. Dezember 1901.
Großh. S. Staats-Ministerium. Herzogl. Staats-Ministerium.
(L. S.) gez. Rothe. (L.S.) gez. v. Heim.
A.
—.-
1. Dem Pfarrer zu Lichtenhain und dessen Hinterbliebenen stehen vorbehaltlich
der Bestimmungen unter Ziffer 2 und 4 Ansprüche auf Gehalt oder sonstige
Vergütung, auf Warte= und Nuhegehalt, Wittwen= und Waisengeld gegen-
über den Gemeinden und den Kirchkassen zu Ammerbach und Nennsdorf und
gegenüber den Weimarischen kirchlichen und staatlichen Kassen und Anstalten und
Fonds nicht zu und liegen keinerlei Leistungen an Geld oder Geldeswerth ob.
Indessen hat die Versteuerung der aus den Dotationen von Ammer-
bach und Nennsdorf fließenden und der aus der Weimarischen Kultuskasse
gezahlten Pfarrbesoldung im Großherzogthum Sachsen stattzufinden.
2. Für den Fall, daß der Pfarrer in Ammerbach oder Neunnsdorf, außerhalb
des Friedhofs und der Kirche, auf Antrag der Betheiligten Amtshandlungen,
wie z. B. Haustaufen oder Haustrauungen oder eine Hauskommunion vor-
nimmt, sind Wegegelder von den Betheiligten zu entrichten, deren Höhe von