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87.
Vorbehalten bleibt, der Lehrerin die im Schuldienst des Großherzogthums
oder eines anderen deutschen Bundesstaates verbrachte Dienstzeit ganz oder
theilweise bei Bemessung der Zulagen anzurechnen.
C. Pensionirung von Lehrerinnen.
88.
Die Lehrerin, welche entweder nach zurückgelegtem 25. Lebensjahr 40 Jahre
lang im Volksschuldienste des Großherzogthums angestellt gewesen ist, oder das
70. Lebensjahr vollendet hat, oder nach Zurücklegung einer im Ganzen drei-
jährigen Dienstzeit wegen einer nicht durch eigene grobe Verschuldung herbei-
geführten körperlichen oder geistigen Schwäche zur Verwaltung einer Schulstelle
unfähig geworden ist, hat Anspruch auf Ruhegehalt und kann ihre Versetzung
in den Ruhestand verlangen.
Unter denselben Voraussetzungen hat auch die oberste Schulbehörde das Recht,
die Lehrerin ohne ihr Ansuchen mit Ruhegehalt in den Ruhestand zu versetzen.
Der Anspruch auf Gewährung von Ruhegehalt erlischt durch Ver-
heirathung.
89.
Der Ruhegehalt der Lehrerin wird aus der Volksschulkasse gewährt und
nach denselben Grundsätzen bemessen, welche jeweilig für die Pensionen der
Volksschullehrer gesetzlich gelten, soweit nicht in dem Nachfolgenden etwas Ab-
weichendes bestimmt wird.
8 10.
Bei der Berechnung des Ruhegehaltes wird der Mindestgehalt (§ 4) zu
Grunde gelegt und der Betrag der aus der Volksschulkasse bewilligten Zulagen
(§ 6), ungeachtet deren Widerruflichkeit, hinzugerechnet, soweit die Lehrerin zur
Zeit ihrer Versetzung in den Ruhestand sich thatsächlich in deren Genusse befindet.
§ 11.
Bei der Berechnung der Dienstjahre wird die im Volksschuldienst des
Großherzogthums nach Ablauf des dritten Jahres nach der ersten Anstellung
verbrachte Dienstzeit zu Grunde gelegt, die auf die Zeit vor der Zurücklegung des
25. Lebensjahres etwa entfallende Dienstzeit dabei jedoch außer Ansatz gelassen.