Metadata: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

— 54 —. 
8 179. 
Soweit nach den bestehenden Staatsverträgen von den Angehörigen ausländischer Staaten der 
in den §§ 175 und 176 vorgeschriebene Nachweis nicht oder nicht in vollem Umfange erfordert 
werden soll, behält es hierbei sein Bewenden. 
§ 180. 
Das Staatsministerium ist ermächtigt, sowohl in einzelnen Fällen als auch mit Rücksicht auf 
die Gesetzgebung einzelner Staaten für deren Angehörige überhaupt die Beibringung der erforderlichen 
Nachweise zu erlassen. 
8 181. 
Das Gesetz vom 11. März 1878, die Eheschließungen männlicher Angehöriger der rechtsrheini- 
schen Gebietsteile des Königreichs Bayern und männlicher Ausländer betreffend, wird aufgehoben. 
§ 182. 
Befreiung von Ehehindernissen. 
Die Befreiung von der Vorschrift: 
1. daß eine Frau nicht vor der Vollendung des sechzehnten Lebensjahres eine Ehe eingehen darf, 
2. daß eine Frau erst zehn Monate nach der Auflösung oder Nichtigkeitserklärung ihrer früheren 
Ehe eine neue Ehe eingehen darf, 
3. daß der Eheschließung ein Aufgebot vorhergehen soll, 
wird von dem Staatsministerium erteilt. 
Die Befreiung von dem Verbote der Eheschließung zwischen einem wegen Ehebruchs geschiedenen 
Ehegatten und demjenigen, mit welchem der geschiedene Ehegatte den Ehebruch begangen hat, bleibt 
landesherrlicher Entschließung vorbehalten. 
r 192. 
Erklärungen 195. den Familiennamen. 
Für die Entgegennahme und die Aufnahme der Erklärung der geschiedenen Frau über die 
Wiederannahme eines früheren Namens (§ 1577 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie der Er- 
klärung des geschiedenen Mannes, durch welche er seiner Frau die Führung seines Namens untersagt 
(§ 1577 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ist, wenn die Ehe vor einem Standesbeamten des 
Großherzogtums geschlossen worden ist, dieser Standesbeamte, in anderen Fällen das Amtsgericht 
zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 
Das Amtsgericht hat die Erklärung dem Standesbeamten mitzuteilen, vor welchem die Ehe geschlossen 
worden ist. 
Die Erklärung ist am Rande der über die Eheschließung bewirkten Eintragung zu vermerken. 
193. 
Für die Entgegennahme und die Aufnohn der Erklärung, durch welche der Ehemann der 
Mutter eines unehelichen Kindes diesem seinen Namen erteilt (8 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), 
ist, wenn die Geburt des Kindes im Geburtsregister eines Standesbeamten des Großherzogtums 
eingetragen ist, dieser Standesbeamte, in anderen Fällen das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk 
der Ehemann seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat Erfolgt die Erklärung bei der 
Eheschließung vor einem Standesbeamten des Großherzogtums, so ist dieser Standesbeamte zuständig. 
Der nach Absatz 1 zuständige Standesbeamte ist auch für die Entgegennahme oder die Aufnahme 
der nach § 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlichen Einwilligungserklärungen des Kindes und 
der Mutter zuständig. 
Erfolgt die Erklärung über die Erteilung des Namens nicht gegenüber dem Standesbeamten, 
in dessen Geburtsregister der Geburtsfall eingetragen ist, so hat die zuständige Behörde sie diesem 
Standesbeamten mitzuteilen. 
Die Erklärung ist am Rande der über den Geburtsfall bewirkten Eintragung zu vermerken.
	        
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