Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

8. 
Die Festsetzung der nach § 8 des gesehes Nenn den Gemeinden zu tragenden sächlichen Kosten 
steht dem Amtsgerichte zu. 
9. 
In Fällen vorübergehender Behinderung g3n Standesbeamten und seiner Stellvertreter oder 
gleichzeitiger Erledigung dieser Amter hat der Gemeindevorstand des Orts, an welchem der Standes- 
beamte bezw. dessen Stellvertreter ihren Wohnsitz haben oder gehabt haben, dem Amtsgerichte ohne 
Verzug Anzeige zu machen, damit in Gemäßheit des § 3 Absatz 1 des Gesetzes die einstweilige Be- 
urkundung des Personenstandes einem benachbarten Standesbeamten oder Stellvertreter übertragen 
werden kann. 
§ 10. 
Die Ortspolizeibehörde, welche zu einer Beerdigung vor erfolgter Eintragung des Sterbefalles 
in das Sterberegister Genehmigung erteilt hat (§ 60 des Gesetzes), ist verpflichtet, dem zuständigen 
Standesbeamten hiervon ohne Verzug Mitteilung zu machen. 
§ 11. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1900 in Kraft. Von gleichem Zeitpunkte ab ist 
die landesherrliche Verordnung vom 9. Oktober 1875 aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Staats- 
insiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 21. Dezember 1899. 
(L. S.) Carl Alexander. 
Rothe. von Pawel. von Wurmb. 
D. Abdruck der §§ 3 bis 9, 175 bis 182, 192 bis 195 des Landesgesetzes 
vom 5. April 1899 zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Staatlich anerkannte allgemeine Feiertage. 
Staatlich anerkannte allgemeine Feiertage im Sinne der Reichsgesetze sind der Neujahrstag, 
der Karfreitag, der Ostermontag, der Himmelfahrtstag, der Pfingstmontag, der Bußtag und der erste 
und zweite Weihnachtsfseierlag. 
4. 
Aufhebung der Wiedereiusotang in den vorigen Stand. 
Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind aufgehoben. 
Soweit jedoch ein Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Zeit des Inkraft- 
tretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bereits begründet ist, behält es bei den bisherigen Vorschriften 
sein Bewenden. Dies gilt auch in bezug auf die Geltendmachung. 
85. 
Volljährigkeitserklärung. 
Die Volljährigkeitserklärung steht dem Staatsministerium zu, welches vor seiner Beschlußfassung 
Verwandte oder Verschwägerte des Mündels zu hören hat, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und 
ohne unverhältnißmäßige Kosten geschehen kann.
	        
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