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8 179.
Soweit nach den bestehenden Staatsverträgen von den Angehörigen ausländischer Staaten der
in den §§ 175 und 176 vorgeschriebene Nachweis nicht oder nicht in vollem Umfange erfordert
werden soll, behält es hierbei sein Bewenden.
§ 180.
Das Staatsministerium ist ermächtigt, sowohl in einzelnen Fällen als auch mit Rücksicht auf
die Gesetzgebung einzelner Staaten für deren Angehörige überhaupt die Beibringung der erforderlichen
Nachweise zu erlassen.
8 181.
Das Gesetz vom 11. März 1878, die Eheschließungen männlicher Angehöriger der rechtsrheini-
schen Gebietsteile des Königreichs Bayern und männlicher Ausländer betreffend, wird aufgehoben.
§ 182.
Befreiung von Ehehindernissen.
Die Befreiung von der Vorschrift:
1. daß eine Frau nicht vor der Vollendung des sechzehnten Lebensjahres eine Ehe eingehen darf,
2. daß eine Frau erst zehn Monate nach der Auflösung oder Nichtigkeitserklärung ihrer früheren
Ehe eine neue Ehe eingehen darf,
3. daß der Eheschließung ein Aufgebot vorhergehen soll,
wird von dem Staatsministerium erteilt.
Die Befreiung von dem Verbote der Eheschließung zwischen einem wegen Ehebruchs geschiedenen
Ehegatten und demjenigen, mit welchem der geschiedene Ehegatte den Ehebruch begangen hat, bleibt
landesherrlicher Entschließung vorbehalten.
r 192.
Erklärungen 195. den Familiennamen.
Für die Entgegennahme und die Aufnahme der Erklärung der geschiedenen Frau über die
Wiederannahme eines früheren Namens (§ 1577 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie der Er-
klärung des geschiedenen Mannes, durch welche er seiner Frau die Führung seines Namens untersagt
(§ 1577 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ist, wenn die Ehe vor einem Standesbeamten des
Großherzogtums geschlossen worden ist, dieser Standesbeamte, in anderen Fällen das Amtsgericht
zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das Amtsgericht hat die Erklärung dem Standesbeamten mitzuteilen, vor welchem die Ehe geschlossen
worden ist.
Die Erklärung ist am Rande der über die Eheschließung bewirkten Eintragung zu vermerken.
193.
Für die Entgegennahme und die Aufnohn der Erklärung, durch welche der Ehemann der
Mutter eines unehelichen Kindes diesem seinen Namen erteilt (8 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
ist, wenn die Geburt des Kindes im Geburtsregister eines Standesbeamten des Großherzogtums
eingetragen ist, dieser Standesbeamte, in anderen Fällen das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk
der Ehemann seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat Erfolgt die Erklärung bei der
Eheschließung vor einem Standesbeamten des Großherzogtums, so ist dieser Standesbeamte zuständig.
Der nach Absatz 1 zuständige Standesbeamte ist auch für die Entgegennahme oder die Aufnahme
der nach § 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlichen Einwilligungserklärungen des Kindes und
der Mutter zuständig.
Erfolgt die Erklärung über die Erteilung des Namens nicht gegenüber dem Standesbeamten,
in dessen Geburtsregister der Geburtsfall eingetragen ist, so hat die zuständige Behörde sie diesem
Standesbeamten mitzuteilen.
Die Erklärung ist am Rande der über den Geburtsfall bewirkten Eintragung zu vermerken.