Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Anlage VIII A und B zu § 53 der Unterweisung. 
Muster zu Eintragungen in das Aufgebotsverzeichnis. 
Amtsgerichtsbezirk Jahr 19 
Gemeindde 
Aufgebotsverzeichnis. 
A. Die von dem hiesigen Standesbeamten angeordneten Aufgebote. 
– 
Vorschrift. 
1. Der Standesbeamte ist verpflichtet, ein Verzeichnis der von ihm angeordneten 
Aufgebote nach Formular VIII. A. zu führen. 
2. Die Einträge erfolgen unter in jeder Abteilung besonders fortlaufenden, all- 
jährlich von vorn beginnenden Ordnungszahlen. 
Formular VIII. A. zur Unterweisung § 53.
	        
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