Die indirekte Gemeindebesteuerung in Elsaß-Lothringen. 207
Rheinbrücke von Kehl her passiert, man überläßt es vielmehr dem Scharfblick
der Oktroibeamten, Leute anzuhalten, die anscheinend solche Gegenstände
bei sich haben. Der gewandte Beamte überschaut mit einem Blick
einen ganzen Straßenbahnwagen. Empfindlicher wird die Oktroiuntersuchung
als Verkehrsstörung an den Ausgängen der Bahnhöfe, wo sich
insbesondere Fremde, die die Einrichtung des Oktrois nicht kennen, sehr
häufig der Durchsuchung ihres Gepäckes widersetzen und zu strafbaren
Handlungen hinreißen lassen. Derjenige, welcher an solche Erhebungen
gewöhnt ist, empfindet diese Störung kaum; er geht sofort auf den Beamten
zu, erklärt daß er oktroipflichtige Gegenstände bei sich hat bezw. das
Gegenteil, wenn er solche nicht hat. Aber eine Störung der Zirkulation
bleibt die Oktroierhebung doch.
Einige markante Stellen aus dem Oktroi-Reglement, woraus die
verkehrsfeindliche Stellung des Oktrois besonders ersichtlich ist, werden
dies beim Lesen auch den Fernerstehenden leicht empfinden lassen.
Aus §8 3.
Oktroipflichtige Gegenstände dürfen nur auf den vor den Hebestellen
vorbeiführenden Wegen in das Oktroigebiet eingebracht werden. Zuwiderhandlungen
werden mit Einziehung (Konfiskation) der betreffenden Gegenstände
und mit Geldstrafe von 80 bis 160 Mk. bestraft.
Aus § 4.
Jeder, welcher oktroipflichtige Gegenstände in das Oktroigebiet. einbringt,
ist verpflichtet, dieselben vor ihrer Einbringung in das Oktroigebiet
bei der nächsten Oktroi-Hebestelle anzumelden. Bei jeder Anmeldung
muß die Art, die Menge, das Gewicht und die Anzahl der Gegenstände
angegeben werden.
Aus § 5.
Um irrtümliche Zuwiderhandlungen zu verhüten, sind die Oktroibeamten
angewiesen, die an einer Hebestelle vorbeikommenden Führer, Begleiter,
Träger und Fuhrleute zu befragen, ob sie oktroipflichtige Gegenstände
anzumelden haben. Die genannten Beamten sind befugt, nach einer
derartigen Anfrage an den eingebrachten Gegenständen, insbesondere auch
auf den zur Einbringung dienenden Wagen, Schiffen und sonstigen Beförderungsmitteln
die zur Ermittelung von abgabepflichtigen Gegenständen
erforderlichen Besichtigungen und Untersuchungen vorzunehmen.
Die Einbringer sind gehalten, den Beamten die Untersuchung in jeder
Weise zu erleichtern, insbesondere Kisten, Fässer und dergl. auf Verlangen
zu eröffnen sowie bei der Verwiegung behilflich zu sein.