Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 22. Juni 1904. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. 
  
Ministerialbekanntmachung. 
(661 Die an Stelle der Telegraphenordnung vom 9. Juni 1897 (Regie— 
rungsblatt S. 143) erlassene Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 
16. Juni 1904 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Weimar, den 24. Juni 1904. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Junern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
Telegraphenordnung für das Ventsche Reich 
vom 16. Juni 1904. 
Auf Grund der Artikel 18 und 52 der Reichsverfassung wird nachstehende Telegraphen= 
ordnung erlassen. 
81. 
Bennzung des 1 Die Benutzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht jedermann 
Telegraphen zu. Die Berwaltung hat jedoch das Necht, ihre Linien und Anstalten zeitweise ganz oder zum 
Teil für alle oder für gewisse Gattungen von Telegrammen zu schließen. 
1 Privattelegramme, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten des öffent- 
lichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurückgewiesen. Die Ent- 
scheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der Aufgabeanstalt, der Zwischen-
	        
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