Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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oder  Ankunftsanstalt  oder  dessen  Vertreter,  in  zweiter  Instanz  der  dieser  Anstalt  vorgesetzten
Telegraphenbehörde  und  in  letzter  Instanz  der  obersten  Telegraphenbehörde  zu;  gegen  die  Entscheidung
  der  obersten  Telegraphenbehörde  findet  eine  Berufung  nicht  statt.  Bei  Staatstelegrammen
steht  den  Telegraphenanstalten  eine  Prüfung  der  Zulässigkeit  des  Inhalts  nicht  zu.
1  Die  Telegramme  werden  in  folgende  Gattungen  eingeteilt:  Einteilung  der
1.  Staatstelegramme,  Telegramme.
2.  Telegraphen-Diensttelegramme,
3.  a)  dringende
b)  gewöhnliche
Bei  der  Beförderung  genießen  die  Staatstelegramme,  die  als  solche  begeichnet  und  durch
Siegel  oder  Stempel  beglaubigt  sein  müssen,  vor  den  übrigen  Telegrammen,  die  Telegraphen=Diensttelegramme
  vor  den  Privattelegrammen  und  die  dringenden  Privattelegramme  vor  den  gewöhnlichen
  Privattelegrammen  den  Vorrang.
I!1  Nach  der  Abfassung  des  Textes  sind  zu  unterscheiden:
1.  Telegramme  in  offener  Sprache,
2.  Telegramme  in  geheimer  Sprache.
Die  geheime  Sprache  scheidet  sich  in
verabredete  und  chiffrierte  Sprache.

Ein  Telegramm  kann  ausschließlich  in  offener,  verabredeter  oder  chiffrierter  Sprache  abgefaßt
sein,  oder  diese  Sprachen  können  nebeneinander  gebraucht  werden;  in  dem  zuletzt  bezeichneten  Falle
heißt  das  Telegramm  ein  gemischtes.

iu  Unter  Telegrammen  in  offener  Sprache  werden  solche  Telegramme  verstanden,
deren  Text  in  einer  oder  mehreren  der  für  den  telegraphischen  Verkehr  zugelassenen  Sprachen  derart
abgefaßt  ist,  daß  er  einen  verständlichen  Sinn  gibt.  Sie  behalten  die  Eigenschaft  als  Telegramme
in  offener  Sprache  auch,  wenn  sie  Handelsgeichen,  abgekürzte  und  in  der  gewöhnlichen  oder
Handelskorrespondenz  gebräuchliche  Ausdrücke  oder  —  sofern  es  sich  um  Seetelegramme  handelt  —
durch  Buchstaben  dargestellte  Zeichen  des  allgemeinen  Handelskodex  enthalten.  Für  Telegramme
in  offener  Sprache  sind  neben  der  deutschen  folgende  Sprachen  gestattet:  anamitisch,  arabisch,
armenisch,  dänisch,  englisch,  flämisch,  frangösisch,  griechisch,  hebräisch,  holländisch,  italienisch,
japanisch,  lateinisch,  luxemburgisch,  malayisch,  norwegisch,  persisch,  portugiesisch,  rumänisch,
schwedisch,  siamesisch,  flavisch,  (böhmisch,  bulgarisch,  kroatisch,  illyrisch,  polnisch,  russisch,  kleinrussisch,
  ruthenisch,  serbisch,  slavonisch,  slovakisch,  slovenisch),  spanisch,  ungarisch  und  türkisch.
Bei  der  Niederschrift  der  in  fremden  Sprachen  abgefaßten  Telegramme  sind  lateinische  oder
deutsche  Schriftzeichen  anzuwenden.  Für  Telegramme,  die  streckenweise  oder  ausschließlich  durch
Telegraphen  der  im  Deutschen  Reich  gelegenen  Eisenbahnen  zu  befördern  sind,  ist  jedoch  die  Fassung
in  deutscher  Sprache  Bedingung,  soweit  nicht  für  einzelne  Bahnen  und  Stationen  der  Gebrauch
fremder  Sprachen  ausdrücklich  nachgegeben  wird.  Werden  Telegramme  vom  Bahntelegraphen  bei
der  Weiterbeförderung  zurückgewiesen,  weil  sie  in  einer  fremden  Sprache  abgefaßt  sind,  so  werden
sie  mit  der  Post  weitergesandt.

Privattelegramme.

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