Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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iv  Als  »Telegramme  in  verabredeter  Sprache«  werden  diejenigen  Telegramme  an—
gesehen,  deren  Text  aus  Wörtern  besteht,  die  weder  in  einer  noch  in  mehreren  der  für  den  tele—
graphischen  Verkehr  in  offener  Sprache  zugelassenen  Sprachen  verständliche  Sätze  bilden.

Diese  Wörter  müssen,  gleichviel  ob  es  wirkliche  oder  künstliche  sind,  aus  Silben  bestehen,
die  sich  nach  dem  Gebrauch  der  deutschen,  englischen,  französischen,  holländischen,  italienischen,
portugiesischen,  spanischen  oder  lateinischen  Sprache  aussprechen  lassen;  sie  dürfen  höchstens  10
Buchstaben  nach  dem  Morsealphabet  enthalten.  Wortbildungen,  die  diesen  Bedingungen  nicht
entsprechen,  werden  der  chiffrierten  Sprache  zugerechnet  und  demgemäß  taxiert;  doch  werden  diejenigen,
  die  durch  sprachwidrige  Zusammenziehung  zweier  oder  mehrerer  Wörter  der  offenen
Sprache  gebildet  sind,  überhaupt  nicht  zugelassen.

v  Unter  Telegrammen  inschiffrierter  Sprache  versteht  man  diejenigen  Telegramme,
deren  Text  gebildet  wird:

1.  aus  einzeln,  in  Gruppen  oder  Reihen  stehenden  arabischen  Ziffern  mit  geheimer  Bedentung
  oder  aus  einzeln,  in  Gruppen  oder  Neihen  stehenden  Buchstaben  mit
geheimer  Bedeutung;

2.  aus  Wörtern,  Namen,  Buchstabenausdrücken  oder  Zusammenstellungen,  die  weder  den
Bedingungen  der  offenen  Sprache,  noch  denen  der  verabredeten  Sprache  genügen.

Ziffern  und  Buchstaben  mit  geheimer  Bedeutung  dürfen  nebeneinander  im  Texte  desselben
Telegramms  nicht  vorkommen.  Die  unter  m  erwähnten  Handelszeichen  usw.  werden  nicht  als
Buchstabengruppen  mit  geheimer  Bedeutung  angesehen.

83.
Allgemeine  Er—  1  Die  Urschrift  jedes  Telegramms  muß  in  solchen  deutschen  oder  lateinischen  Buchstaben
fordernisse  der  oder  in  solchen  Zeichen,  die  sich  durch  den  Telegraphen  wiedergeben  lassen,  leserlich  geschrieben  sein.
Telegramme.  Einschaltungen,  Randzusätze,  Streichungen  oder  überschreibungen  müssen  vom  Absender  oder  von
seinem  Beauftragten  bescheinigt  werden.

11  Der  Absender  eines  Privattelegramms  ist  verpflichtet,  sich  auf  Verlangen  der  Aufgabeanstalt
  über  seine  Persönlichkeit  auszuweisen.  Anderseits  steht  es  ihm  frei,  in  sein  Telegramm
die  Beglaubigung  seiner  Unterschrift  aufnehmen  zu  lassen  (vgl.  unter  J).

in  Die  einzelnen  Teile  eines  Telegramms  müssen  in  nachstehender  Ordnung  aufeinander
solgen:
1.  die  besonderen  Angaben,
2.  die  Adresse,
3.  der  Text
und
die  Unterschrift.
iv  Die  etwaigen  besonderen  Angaben  bezüglich  der  bezahlten  Antwort,  der  Empfangsanzeige,
  der  Dringlichkeit,  der  Vergleichung,  der  Nachsendung,  der  Weiterbeförderung,  der  offenen
oder  der  eigenhändigen  (nur  an  den  Empfänger  selbst  zu  bewirkenden)  Bestellung  des  Telegramms  2c.

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