Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

984

3.  Die  aus  Blech  hergestellten  Laternen  müssen  einen  der  Bordseite  entsprechenden

Anstrich  erhalten,  d.  h.  es  muß  die  Steuerbordlaterne  grün,  die  Backbordlaterne
rot  gestrichen  sein.

Die  Laternen  dürfen  zum  Schutze  der  Linsen  mit  feinen,  weitmaschigen,  die
Sichtbarkeit  des  Lichtes  nicht  beeinträchtigenden  Metallgittern  versehen  sein.

Um  sicherzustellen,  daß  das  volle  Licht  der  Seitenlichter  wirklich  bis  auf
zwei  Striche  über  die  Querrichtung  nach  hinten  sichtbar  sei,  müssen  die  Laternen
so  eingerichtet  sein,  daß  eine  vom  hinteren  Rande  des  Dochtes  in  der  Richtung
auf  zwei  Striche  von  der  Querrichtung  nach  hinten  gezogene  Linie  gerade  noch
den  freien  hinteren  Rand  der  Linse  trifft.  (s.  Fig.  1  der  Planbeilage).

Die  Laternen  müssen  so  gebaut  und  eingerichtet  sein,  daß  sie  weder  durch
den  Wind,  noch  durch  die  Bewegung  des  Schiffes,  noch  durch  das  Eindringen
des  Wassers  verlöscht  werden.

Die  Form  der  Seitenlichter  ist  aus  den  Fig.  2,  3  u.  4  der  Planbeilage

ersichtlich.

Für  die  farbigen  Seitenlichter  sind  ausschließlich  nur  dioptrische  oder  plankonvexe

Linsen  zu  gebrauchen.  (Fig.  5,  6,  7  und  8  der  Planbeilage).

Die  Linsen  müssen  richtig  konstruiert,  kreisförmig  gekrümmt  und  aus
geschliffenem  oder  gepreßtem,  nachgeschliffenem  Glase  hergestellt,  sowie  frei  von
Luftblasen  und  Rissen  sein.  Der  Mittelpunkt  der  Linsenkrümmung  muß  mit  dem
Mittelpunkt  der  Lichtquelle  auf  halber  Höhe  der  Linse  zusammenfallen.  Die  Höhe
der  Linse  darf  in  keinem  Falle  geringer  als  ihr  Halbmesser  sein.

Das  Steuerbord-Seitenlicht  muß  von  hellblaugrüner,  das  Backbord-Seitenlicht
  von  kirschroter  Farbe  sein.

Die  Linsen  der  Seitenlichter  dürfen  nicht  gefärbt  sein,  auch  dürfen  gefärbte

Glaszylinder  und  gefärbte  Glühlampen  zur  Erzielung  der  Färbung  bei  den
Seitenlichtern  nicht  angewendet  werden.

Zur  Erzielung  des  vorgeschriebenen  grünen  und  roten  Lichtes  dürfen  nur
gefärbte  gekrümmte  Vorsteckgläser  benützt  werden,  welche  so  einzurichten  sind,
daß  jedes  Vorsteckglas  nur  in  die  dazu  gehörige  Laterne  eingesetzt  und  die  Türe
der  Laterne  nur  geschlossen  werden  kann,  wenn  das  Vorsteckglas  an  der  richtigen
Stelle  eingesteckt  ist.

Jedes  Schiff  hat  eine  genügende  Anzahl  von  farbigen  Ersatzgläsern  zum
Auswechseln  mitzuführen.

Die  Lampen  der  Positionslaternen  müssen  eine  Brenndauer  von  mindestens

sechs  Stunden  haben.