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3. Die aus Blech hergestellten Laternen müssen einen der Bordseite entsprechenden
Anstrich erhalten, d. h. es muß die Steuerbordlaterne grün, die Backbordlaterne
rot gestrichen sein.
Die Laternen dürfen zum Schutze der Linsen mit feinen, weitmaschigen, die
Sichtbarkeit des Lichtes nicht beeinträchtigenden Metallgittern versehen sein.
Um sicherzustellen, daß das volle Licht der Seitenlichter wirklich bis auf
zwei Striche über die Querrichtung nach hinten sichtbar sei, müssen die Laternen
so eingerichtet sein, daß eine vom hinteren Rande des Dochtes in der Richtung
auf zwei Striche von der Querrichtung nach hinten gezogene Linie gerade noch
den freien hinteren Rand der Linse trifft. (s. Fig. 1 der Planbeilage).
Die Laternen müssen so gebaut und eingerichtet sein, daß sie weder durch
den Wind, noch durch die Bewegung des Schiffes, noch durch das Eindringen
des Wassers verlöscht werden.
Die Form der Seitenlichter ist aus den Fig. 2, 3 u. 4 der Planbeilage
ersichtlich.
Für die farbigen Seitenlichter sind ausschließlich nur dioptrische oder plankonvexe
Linsen zu gebrauchen. (Fig. 5, 6, 7 und 8 der Planbeilage).
Die Linsen müssen richtig konstruiert, kreisförmig gekrümmt und aus
geschliffenem oder gepreßtem, nachgeschliffenem Glase hergestellt, sowie frei von
Luftblasen und Rissen sein. Der Mittelpunkt der Linsenkrümmung muß mit dem
Mittelpunkt der Lichtquelle auf halber Höhe der Linse zusammenfallen. Die Höhe
der Linse darf in keinem Falle geringer als ihr Halbmesser sein.
Das Steuerbord-Seitenlicht muß von hellblaugrüner, das Backbord-Seitenlicht
von kirschroter Farbe sein.
Die Linsen der Seitenlichter dürfen nicht gefärbt sein, auch dürfen gefärbte
Glaszylinder und gefärbte Glühlampen zur Erzielung der Färbung bei den
Seitenlichtern nicht angewendet werden.
Zur Erzielung des vorgeschriebenen grünen und roten Lichtes dürfen nur
gefärbte gekrümmte Vorsteckgläser benützt werden, welche so einzurichten sind,
daß jedes Vorsteckglas nur in die dazu gehörige Laterne eingesetzt und die Türe
der Laterne nur geschlossen werden kann, wenn das Vorsteckglas an der richtigen
Stelle eingesteckt ist.
Jedes Schiff hat eine genügende Anzahl von farbigen Ersatzgläsern zum
Auswechseln mitzuführen.
Die Lampen der Positionslaternen müssen eine Brenndauer von mindestens
sechs Stunden haben.