Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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dem zuständigen Bezirksdirektor zur Anzeige zu bringen, dem die Aus— 
weisung der betreffenden Personen überlassen bleibt. 
Weimar, den 12. Februar 1904. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Junnern. 
v. Wurmb. 
Bekanutmachung, 
betreffend die Entrichtung der gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 des Juvalidenversicherungsgesetzes 
zu zahlenden Beträge. 
Vom 23. März 1001.— II. 1889. 
Nachdem der Bundesrat durch Beschluß vom 21. Februar 1901 (Centralblatt für das Deutsche 
Reich S. 78) unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen polnische Arbeiter russischer und 
österreichischer Staatsangehörigkeit vom 1. April 190|] ab von der Versicherungspflicht nach dem 
Invalidenversicherungsgesetze befreit hat, werden auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes 
folgende Bestimmungen erlassen: 
1. Jeder Arbeitgeber, der Ausländer beschäftigt, welche nach dem vorbezeichneten Beschlusse 
von der Versicherungspflicht befreit sind, hat dies binnen drei Tagen, vom Inkrafttreten 
des Beschlusses oder von dem späteren Beginne der Beschäftigung ab gerechnet, dem Vor- 
stande der Versicherungsanstalt anzuzeigen. 
2. Der Vorstand übersendet dem Arbeitgeber ein Muster für eine von diesem aufzustellende 
Nachweisung, in deren Spalten folgende Eintragungen vorgesehen sein müssen: 
u) Vor= und Familienname des Arbeiters; 
b) falls der Arbeiter noch nicht 16 Jahre alt ist, Jahr und Tag der Geburt; 
c) Beginn und Dauer der Beschäftigung; 
d) falls der Arbeiter Zwangsmitglied einer Krankenkasse ist, der für die Krankenkassen- 
beiträge maßgebende Lohnsatz. 
Das Muster soll ferner an geeigneter Stelle einen Hinweis auf die Strafbestimmungen 
des § 176 Abs. 1 und 2 des Invalidenversicherungsgesetzes enthalten. 
3. Der Arbeitgeber hat dieses Muster für das laufende Vierteljahr auszufüllen und bis zum 
15. des ersten Monats des nächstfolgenden Vierteljahrs (15. Januar, 15. April usw.) dem 
Vorstande der Versicherungsanstalt einzusenden, hierbei auch, soweit die Ausfüllung des 
Musters darüber keinen Aufschluß gibt, anzuzeigen, ob die Beschäftigung der Ausländer sich 
über den Beginn des letzteren Vierteljahrs hinaus erstreckt hat. 
4. Der Vorstand prüft die Nachweisung, stellt den danach zu entrichtenden Betrag fest und 
sendet eine Abschrift der Nachweisung an den Arbeitgeber zurück mit der Aufforderung, den
	        
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