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auf Grund der Nachweisung festgestellten Betrag an die Versicherungsanstalt auf deren
Kosten einzusenden. Die Verwendung von Beitragsmarken zum Zwecke der Zahlung ist
unzulässig.
5. Bei Fortdauer der Beschäftigung finden Ziffer 2 und 3 entsprechende Anwendung.
Das Reichs-Versicherungsamt,
Abteilung für JInvalidcenversicherung.
gez. Gaebel.
(15|/ II. Von der Direktion der Gothaer Feuerversicherungsbank auf Gegen-
seitigkeit in Gotha ist aun Stelle des Hermann Geipel in Weimar, bisherigen
Hauptagenten derselben (Ministerialbekanntmachung vom 17. Mai 1877, Ne-
gierungsblatt S. 111), der Kaufmann Oskar Kämmerer in Weimar zum
Hauptagenten für das Großherzogtum ernannt worden.
Weimar, den 15. Februar 1904.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.
[16!] Das 4., 5. und 6. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter:
Nr. 3013 Bekanntmachung, betr. Anderung des § 20 Abs. 2 und der An-
lage B der Eisenbahn-Verkehrsordnung; vom 3. Februar 1904.
„ 3014 Bekanntmachung, betr. eine IX. Ausgabe der dem Internationalen
Ubereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste;
vom 5. Februar 1904.
„ 3015 Verordnung, betr. die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Aus-
führung des Gesetzes vom 31. März 1873; vom 10. Februar 1904.
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 5,
6 und 7:
S. 19 Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militär
pflichtige Deutsche, welche sich krankheitshalber in Davos aufshalten.