Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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I.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
.  22c.

Um  die  Führung  der  Hypotheken  und  Privilegien-Bücher,  wie  sie  durch
die  neueste  Gesetzgebung  geordnet  ist,  zu  erleichtern  und  die  Justiz-Verwaltung
überhaupt  zu  vereinfachen,  haben  Wir  mit  Beirath  und  Zustimmung  des  getreuen
  Landtages  beschlossen,  folgende  Vorschriften  über  privilegirte  Gerichtsstände
  als  Landesgesetz  bekannt  machen  zu  lassen:

II.  In  Beziehung  auf  Grund  ftücke.
g.  1.

Die  Jurisdiktion  uͤber  alle  Grundstuͤcke,  in  Ansehung  welcher  bisher  ein
privilegirter  Gerichtsstand  galt,  geht  an  die  Ortsgerichte  uͤber,  in  deren  Erbgerichts-Bezirke
  dieselben  liegen,  soweit  nicht  im  gegenwärtigen  Gesetze  ein
Anderes  bestimmt  ist.

g.  2.

Bestehen  mehre  Gerichte  eines  Ortes,  oder  entstehen  aus  anderen  Gründen
  Zweifel  über  das  nach  §.  1  zuständige  Gericht,  so  hat  lediglich  die  zuständige
  Landeöregierung  nach  Rücksichten  der  Zweckmäßigkeit  zu  bestimmen,
welchem  Gerichte  die  zeither  privilegirte  Gerichtsbarkeit  zuwachsen  soll.

g.  3.

Die  unter  dergleichen  Grundstuͤcken  sich  befindenden  bisher  schriftsaͤssigen
Erblehen,  bei  denen  Allodial-Erbfolge  Statt  findet,  sind  —  vorbehaͤltlich  der
Sporteln  und  Gebuͤhren,  auch  etwa  verwirkter  Emenden  für  bercits  eingetretene
  Lehnsfälle  —  hierdurch  ohne  Weiteres  allodifizirt.  Diese  Allodifikation
tritt  auch  ein  in  Ansehung  der  amtssässigen  Kanzlei-Behen.