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I.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
. 22c.
Um die Führung der Hypotheken und Privilegien-Bücher, wie sie durch
die neueste Gesetzgebung geordnet ist, zu erleichtern und die Justiz-Verwaltung
überhaupt zu vereinfachen, haben Wir mit Beirath und Zustimmung des getreuen
Landtages beschlossen, folgende Vorschriften über privilegirte Gerichtsstände
als Landesgesetz bekannt machen zu lassen:
II. In Beziehung auf Grund ftücke.
g. 1.
Die Jurisdiktion uͤber alle Grundstuͤcke, in Ansehung welcher bisher ein
privilegirter Gerichtsstand galt, geht an die Ortsgerichte uͤber, in deren Erbgerichts-Bezirke
dieselben liegen, soweit nicht im gegenwärtigen Gesetze ein
Anderes bestimmt ist.
g. 2.
Bestehen mehre Gerichte eines Ortes, oder entstehen aus anderen Gründen
Zweifel über das nach §. 1 zuständige Gericht, so hat lediglich die zuständige
Landeöregierung nach Rücksichten der Zweckmäßigkeit zu bestimmen,
welchem Gerichte die zeither privilegirte Gerichtsbarkeit zuwachsen soll.
g. 3.
Die unter dergleichen Grundstuͤcken sich befindenden bisher schriftsaͤssigen
Erblehen, bei denen Allodial-Erbfolge Statt findet, sind — vorbehaͤltlich der
Sporteln und Gebuͤhren, auch etwa verwirkter Emenden für bercits eingetretene
Lehnsfälle — hierdurch ohne Weiteres allodifizirt. Diese Allodifikation
tritt auch ein in Ansehung der amtssässigen Kanzlei-Behen.