Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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freiung einzelner Schulkinder vom Unterricht (Ausführungsverordnung 
Art. 3 Z. 8 und 9), sowie bei Auswahl der für die Schulbibliothek 
anzukaufenden Bücher mitzuwirken. 
An nicht gegliederten Schulen bleibt dem Lehrer bezw. dem Ein- 
benehmen der Lehrer untereinander überlassen: 
a) 
b) 
T) 
ch) 
R0) 
□S 
2 
die Aufnahme der in die Schule eintretenden Kinder unter Teilnahme 
des Ortsschulaufsehers; 
nach vollendeter Schulzeit die Entlassung der Schulkinder in Gegen- 
wart des Schulvorstandes, der rechtzeitig einzuladen ist; 
die Ausstellung des Uberweisungsscheins sowie die nach der Ministerial- 
verordnung vom 15. Dezember 1881 zu erstattende Anzeige von der 
Übersiedelung eines Schülers; 
die Ausstellung des vorgeschriebenen Zeugnisses für Fortbildungsschüler 
(Ministerialverordnung vom 3. Februar 1879 und 31. Dezember 1881, 
Ziffer 2; — die Beglaubigung des Zeugnisses seitens des Ortsschul- 
aufsehers kommt in Wegfall); 
die Aussetzung des Unterrichts wegen großer Hitze (in diesem Falle ist 
der Ortsschulaufseher alsbald zu benachrichtigen): 
die Berichterstattung über die Zeit der Ernte= und der Herbstferien 
sowie die Einreichung der Monatspensen an den Bezirksschulinspektor; 
(an den Bestimmungen betreffs der Monatspensen für den Religions= 
unterricht wird nichts geändert). 
Alljährlich, in der Regel kurz vor der Konfirmation, hat der Lehrer, 
nachdem der Schulvorstand zur Wahl der Zeit seine Zustimmung ge- 
geben hat, eine öffentliche Prüfung der Schulkinder zu veranstalten, 
welche in einem ausreichend großen und sonst passenden Raume ab- 
gehalten wird, sodaß nicht allein die dazu einzuladenden Mitglieder 
des Schulvorstands und (bezüglich des Religionsunterrichts) des Kirch- 
gemeindevorstands, sondern auch die Eltern usw. der Schulkinder der- 
selben beiwohnen können. Die Prüfung hat sich auf alle Klassen und 
Abteilungen und auf die wichtigsten Lehrfächer zu erstrecken. Hierbei 
sind die stilistischen Arbeiten, die Zeichnungen und die sämtlichen im 
Laufe des Schuljahrs benntzten Schreibhefte, sowie auch die weiblichen 
Handarbeiten zu jedermanns Einsicht auszulegen; das Inventarver-
	        
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