Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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III.

Die  über  Aufsicht  und  Berichterstattung  des  Ortsschulaufsehers  für  die
allgemeine  Volksschule  gegebenen  Bestimmungen  sind  auf  die  Verhältnisse  der
Fortbildungsschule  entsprechend  anzuwenden.

IV.

Betreffs  der  den  Ortsschulaufsehern  zustehenden  Gebühren  sind  die  Be—
stimmungen  des  Gesetzes  über  das  Kostenwesen  in  der  Fassung  der  Ministerial—
bekanntmachung  vom  28.  Februar  1900  (vgl.  insbesondere  8  118  XI)  maß—
gebend.

V.

Die  Bestimmungen  der  Ausführungsverodnung  in  Art.  3  Ziffer  2  Abs.  5,
Art.  4  V  und  Art.  30  Ziffer  2,  sowie  8  17  der  Verordnung  über  die  innere
Einrichtung  des  Volksschulwesens  vom  20.  März  1875  werden  durch  die  vorstehenden
  Bestimmungen  außer  Kraft  gesetzt  bezw.  abgeändert.  Die  Einreichung
der  Unterrichtspläne  an  den  Ortsschulaufseher  und  ihre  Prüfung  durch  diesen
(Verordnung  über  die  innere  Einrichtung  des  Volksschulwesens  §  5  Ziffer  1)
sowie  die  Entscheidung  des  Ortsschulaufsehers  bei  Zweifeln  über  die  Versetzung
eines  Schülers  und  seine  Mitwirkung  bei  Bestimmung  der  Lehrer  für  die  Fortbildungsschule
  (ebenda  §  8  Ziffer  5  Abs.  2  und  §9  Ziffer  5)  kommen  für
nicht  gegliederte  Schulen  in  Wegfall.

VI.
Vorstehende  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  April  1904  in  Kraft;  doch  ist
bei  Erstattung  des  Jahresberichts  für  das  Schuljahr  1903/04  noch  nach  den
bisher  gültigen  Bestimmungen  zu  verfahren.

Weimar,  den  11.  Februar  1904.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Kultus.
Nothe.