Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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Nr. 3018 Gesetz, enthaltend die Verlängerung des Gesetzes, betr. die Friedens— 
präsenzstärke des Deutschen Heeres vom 25. März 1899; vom 
22. Februar 1904. 
3019 Gesetz, betr. Anderung der Reichsschuldenordnung; vom 22. Feb- 
ruar 1904. 
3020 Bekanntmachung, betr. Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes 
über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten; vom 21. Feb- 
ruar 1904. 
3021 Gesetz, betr. die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaus- 
halts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebicte; 
vom 22. Februar 1904. 
3022 Bekanntmachung, betr. Vorschriften über Auswandererschisfe; vom 
26. Februar 1904. 
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 8 
und 9: 
S. 44 Verbot der in Wien erscheinenden Druckschrift „Neue Glühlichter“. 
„ 44 Bekanntmachung, betr. die Einlaß= und Untersuchungsstellen für 
das in das Zollinland eingehende Fleisch; — Bekanntmachung, 
betr. die Stempelzeichen nachträglich zugelassener Untersuchungs- 
stellen für ausländisches Fleisch. 
49 Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militär- 
pflichtige Deutsche in den russischen Ostseeprovinzen. 
51 Anderung der Bestimmungen über Verbindungen zur Nachtzeit 
im Nachbarorts-, Vororts= und Bezirksfernsprechverkehre; — 
Anderung und Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur Fern- 
sprechgebühr. 
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Druckfehlerberichtigung. 
In der Ausführungsanweisung vom 15. Dezember 1903 zum Reichsgesetz, betreffend Kinder- 
arbeit in gewerblichen Betrieben, Regierungsblatt S. 245, muß es in Ziffer 3 im vorletzten Absatz 
heißen statt: Vor jeder Ausstellung: Von jeder Ausstellung. 
Weimar. — Hos-- Buchdruckerei.
	        
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