Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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Sind die mitgewonnenen Mineralien dem Verfügungsrechte des Grund— 
eigentümers nach 81 nicht entzogen, so ist der Bergwerkseigentümer befugt, sie 
zu Zwecken seines Betriebes ohne Entschädigung des Grundeigentümers zu 
verwenden. Soweit diese Verwendung nicht erfolgt, ist er verpflichtet, die 
Mineralien dem Grundeigentümer auf Verlangen gegen Erstattung der Ge— 
winnungs= und Förderungskosten herauszugeben. 
In den Fällen des Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 kann der Bergwerkseigentümer 
dem andern Teile eine angemessene Frist zu der Erklärung bestimmen, ob er 
die Herausgabe der gewonnenen Mineralien verlange. Nach dem Ablaufe der 
Frist ist der Anspruch auf Herausgabe ausgeschlossen. 
Dritter Titel. 
Hülfsbaue. 
§ 46. 
Deer Bergwerkseigentümer ist nach vorgängiger Anzeige bei dem Bergamte 
befugt, im freien Felde Hülfsbaue anzulegen. 
Die gleiche Befugnis steht ihm in fremdem Grubenfelde zu, sofern die 
Hülfsbaue die Wasser= und Wetterlösung oder den vorteilhafteren Betrieb des 
Bergwerkes, für welches die Anlage gemacht werden soll, bezwecken und der 
Bergbau in dem fremden Felde dadurch nicht gestört oder gefährdet wird. 
Der Hülfsbau gilt als Bestandteil des Bergwerks, für dessen Betrieb er 
angelegt worden ist. 
§ 47. 
Wird ein Hülfsbau in fremdem Grubenfelde angelegt, so hat der Hülfs- 
bauberechtigte dem Bergwerkseigentümer den diesem daraus entstehenden Schaden 
zu ersetzen. Der Bergwerkseigentümer kann, wenn die Entstehung eines 
Schadens zu besorgen ist, die Gestattung des Baues verweigern, bis ihm 
Sicherheit geleistet ist. « 
Auf den Entschädigungsanspruch des Bergwerkseigentümers finden die 
Vorschriften der Artikel 52, 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge— 
setzbuch Anwendung. 
Das Recht, Sicherheitsleistung gemäß Abs. 1 zu verlangen, steht auch 
Dritten zu, für die ein Recht an dem Bergwerk begründet ist. Macht ein
	        
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