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Sind die mitgewonnenen Mineralien dem Verfügungsrechte des Grund—
eigentümers nach 81 nicht entzogen, so ist der Bergwerkseigentümer befugt, sie
zu Zwecken seines Betriebes ohne Entschädigung des Grundeigentümers zu
verwenden. Soweit diese Verwendung nicht erfolgt, ist er verpflichtet, die
Mineralien dem Grundeigentümer auf Verlangen gegen Erstattung der Ge—
winnungs= und Förderungskosten herauszugeben.
In den Fällen des Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 kann der Bergwerkseigentümer
dem andern Teile eine angemessene Frist zu der Erklärung bestimmen, ob er
die Herausgabe der gewonnenen Mineralien verlange. Nach dem Ablaufe der
Frist ist der Anspruch auf Herausgabe ausgeschlossen.
Dritter Titel.
Hülfsbaue.
§ 46.
Deer Bergwerkseigentümer ist nach vorgängiger Anzeige bei dem Bergamte
befugt, im freien Felde Hülfsbaue anzulegen.
Die gleiche Befugnis steht ihm in fremdem Grubenfelde zu, sofern die
Hülfsbaue die Wasser= und Wetterlösung oder den vorteilhafteren Betrieb des
Bergwerkes, für welches die Anlage gemacht werden soll, bezwecken und der
Bergbau in dem fremden Felde dadurch nicht gestört oder gefährdet wird.
Der Hülfsbau gilt als Bestandteil des Bergwerks, für dessen Betrieb er
angelegt worden ist.
§ 47.
Wird ein Hülfsbau in fremdem Grubenfelde angelegt, so hat der Hülfs-
bauberechtigte dem Bergwerkseigentümer den diesem daraus entstehenden Schaden
zu ersetzen. Der Bergwerkseigentümer kann, wenn die Entstehung eines
Schadens zu besorgen ist, die Gestattung des Baues verweigern, bis ihm
Sicherheit geleistet ist. «
Auf den Entschädigungsanspruch des Bergwerkseigentümers finden die
Vorschriften der Artikel 52, 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge—
setzbuch Anwendung.
Das Recht, Sicherheitsleistung gemäß Abs. 1 zu verlangen, steht auch
Dritten zu, für die ein Recht an dem Bergwerk begründet ist. Macht ein