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Berechtigter von dieser Befugnis Gebrauch, so ist die Sicherheit so zu bestellen,
daß sie auch dem Berechtigten haftet.
8 48.
Über die Verpflichtung des Bergwerkseigentümers zur Gestattung des
Hülfsbaues sowie über die Verpflichtung des Hülfsbauberechtigten zur Sicher—
heitsleistung und zum Schadensersatze entscheidet auf Antrag das Bergamt. Die
Vorschriften des § 199 Satz 2 sowie der §§ 200, 202 bis 204 finden ent-
sprechende Anwendung.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bergamt hat der Bergwerkseigentümer
zu tragen, wenn sein Anspruch auf Sicherheitsleistung oder Schadensersatz als
unbegründet zurückgewiesen wird. Im andern Falle fallen sie dem Hülfsbau-
berechtigten zur Last. Die Vorschriften in § 95 der Zivilprozeßordnung finden
Anwendung.
§ 49.
Auf die bei der Ausführung des Hülfsbaues in freiem Felde gewonnenen
Mineralien finden die Vorschriften in § 42 Abs. 2, § 45 Abs. 2, 3 entsprechende
Anwendung.
Werden bei Ausführung eines Hülfsbaues in fremdem Grubenfelde Mine-
ralien gewonnen, welche dem Eigentümer dieses Grubenfeldes verliehen sind, so
sind sie diesem unentgeltlich herauszugeben.
Vierter Titel.
Grubenwässer.
850.
Über die durch den Bergbau erschrotenen Wässer (Grubenwässer) hat der
Bergwerkseigentümer innerhalb des erschrotenden Grubengebäudes das unein-
geschränkte Verfügungsrecht.
Ein gleiches Verfügungsrecht hat er, sofern er zugleich Eigentümer des
Grundstücks ist, auf welchem die Wässer zu Tage treten, innerhalb der Grenzen
dieses Grundstücks an den zu Tage abfließenden Wässern.