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858.
Über die erfolgte Bestätigung hat das Bergamt eine Urkunde auszufertigen,
welcher die Verleihungsurkunden der einzelnen Bergwerke beizufügen sind. Die
Bestätigung ist von dem Bergamte durch einmalige Einrückung des wesentlichen
Inhalts der Bestätigungsurkunde in das amtliche Nachrichtsblatt öffentlich
bekannt zu machen.
8 59.
Ist die Vereinigung bestätigt worden, so hat das Bergamt das Grund—
buchamt unter Mitteilung einer beglaubigten Abschrift der Bestätigungsurkunde
um Eintragung der mit der Bestätigung eingetretenen Rechtsänderungen in das
Grundbuch zu ersuchen.
Zur Eintragung der Rechtsänderungen ist die Vorlegung der in den 88 42
bis 44 der Grundbuchordnung und in § 157 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Urkunden nicht erforderlich. Das
Grundbuchamt hat den Besitzer der Urkunden zur Vorlegung anzuhalten und
die eingetretenen Rechtsänderungen auf den Urkunden zu vermerken.
8 60.
Die Teilung eines Grubenfeldes in mehrere selbständige Felder sowie der
Austausch von Feldesteilen zwischen angrenzenden Bergwerken bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Bestätigung des Bergamts. Die Bestätigung darf nur versagt
werden, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.
Ist eines der beteiligten Bergwerke mit dem Rechte eines Dritten belastet,
so muß die Zustimmung des Dritten zu der Feldesteilung oder dem Feldes—
austausch in öffentlich beglaubigter Form beigebracht werden. Im übrigen
finden die Vorschriften der §§ 57 bis 59 entsprechende Anwendung.
Bei dem Austausche von Feldesteilen wird mit der Bestätigung des Berg-
amts der abgetretene Feldesteil von den aufhaftenden Rechten Dritter befreit,
wogegen die an dem Bergwerke bestehenden Rechte Dritter sich ohne weiteres
auf den hinzutretenden Feldesteil erstrecken.