Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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858. 
Über die erfolgte Bestätigung hat das Bergamt eine Urkunde auszufertigen, 
welcher die Verleihungsurkunden der einzelnen Bergwerke beizufügen sind. Die 
Bestätigung ist von dem Bergamte durch einmalige Einrückung des wesentlichen 
Inhalts der Bestätigungsurkunde in das amtliche Nachrichtsblatt öffentlich 
bekannt zu machen. 
8 59. 
Ist die Vereinigung bestätigt worden, so hat das Bergamt das Grund— 
buchamt unter Mitteilung einer beglaubigten Abschrift der Bestätigungsurkunde 
um Eintragung der mit der Bestätigung eingetretenen Rechtsänderungen in das 
Grundbuch zu ersuchen. 
Zur Eintragung der Rechtsänderungen ist die Vorlegung der in den 88 42 
bis 44 der Grundbuchordnung und in § 157 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes 
zum Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Urkunden nicht erforderlich. Das 
Grundbuchamt hat den Besitzer der Urkunden zur Vorlegung anzuhalten und 
die eingetretenen Rechtsänderungen auf den Urkunden zu vermerken. 
8 60. 
Die Teilung eines Grubenfeldes in mehrere selbständige Felder sowie der 
Austausch von Feldesteilen zwischen angrenzenden Bergwerken bedarf zu ihrer 
Wirksamkeit der Bestätigung des Bergamts. Die Bestätigung darf nur versagt 
werden, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. 
Ist eines der beteiligten Bergwerke mit dem Rechte eines Dritten belastet, 
so muß die Zustimmung des Dritten zu der Feldesteilung oder dem Feldes— 
austausch in öffentlich beglaubigter Form beigebracht werden. Im übrigen 
finden die Vorschriften der §§ 57 bis 59 entsprechende Anwendung. 
Bei dem Austausche von Feldesteilen wird mit der Bestätigung des Berg- 
amts der abgetretene Feldesteil von den aufhaftenden Rechten Dritter befreit, 
wogegen die an dem Bergwerke bestehenden Rechte Dritter sich ohne weiteres 
auf den hinzutretenden Feldesteil erstrecken.
	        
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