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864.
Wird der Betriebsplan innerhalb zwei Wochen nach Vorlegung vom Berg—
amte nicht beanstandet, so ist der Bergwerksbesitzer zur Ausführung befugt.
Erachtet das Bergamt Anderungen für erforderlich, so hat es gegen den
Betriebsplan Einspruch zu erheben und den Bergwerksbesitzer unter Mitteilung
der beanstandeten Betriebsbestimmungen zu einem Termine vorzuladen.
Auf Grund der Verhandlung verfügt das Bergamt die erforderlichen
Anderungen des Betriebsplanes durch Beschluß. Dies hat auch dann zu
geschehen, wenn der Bergwerksbesitzer in dem Termine nicht erscheint.
§65.
Die §8§ 63 und 64 finden auch auf Abänderungen der Betriebspläne
Anwendung.
Wird infolge unvorhergesehener Ereignisse die sofortige Abänderung des
Betriebsplanes erforderlich, so hat der Betriebsführer die Abänderung unver-
züglich dem Bergamte anzuzeigen.
8 66.
Wird ein Betrieb den Vorschriften der §§ 63 bis 65 zuwider begonnen
oder geführt, so ist das Bergamt befugt, die Einstellung des Betriebes anzuordnen.
867.
Zur Errichtung von Aufbereitungsanstalten sowie von Koksanstalten, An—
lagen zur Herstellung von Teer, Naßpreß- und Darrsteinen und ähnlichen
Anstalten, soweit sie nicht den Bestimmungen in § 16 der Reichsgewerbeordnung
unterfallen, ist die besondere Genehmigung des Bergamts erforderlich. Die
gleiche Genehmigung ist erforderlich zur Anlage von Grubeneisenbahnen und
Drahtseilbahnen.
Seilfahrungen dürfen zur Beförderung von Menschen nur mit besonderer
Genehmigung des Bergamts in Betrieb genommen werden.
868.
Will der Bergwerksbesitzer den Betrieb des Bergwerks einstellen, so hat
er dem Bergamte hiervon mindestens vier Wochen vorher Anzeige zu erstatten.