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Muß der Betrieb infolge unvorhergesehener Ereignisse schon in kürzester
Frist oder sofort eingestellt werden, so ist die Anzeige unverzüglich nachzuholen.
869.
Der Bergwerksbesitzer hat in allen Fällen, in welchen der Betrieb auf
Grund eines Betriebsplanes geführt werden muß (§ 63), ein Grubenbild in
doppelter Ausfertigung durch einen konzessionierten Markscheider anfertigen und
regelmäßig nachtragen zu lassen.
In welchen Zeitabschnitten die Nachtragung des Grubenbildes stattfinden
muß, wird durch das Bergamt bestimmt.
Die eine Ausfertigung des Grubenbildes ist an das Bergamt abzuliefern,
die andere auf dem Bergwerke aufzubewahren.
Wer einen Schadensersatzanspruch auf Grund des § 209 erheben will, ist
berechtigt, das Grubenbild beim Bergamte einzusehen. Der Anspruch ist glaub-
haft zu machen. Dem Bergwerksbesitzer ist Gelegenheit zu geben, sich über
den Antrag auf Gewährung der Einsicht zu äußern.
870.
Der Bergwerksbesitzer hat die zur Leitung und Beaufsichtigung des Be—
triebes oder einer Abteilung des Betriebes angenommenen Personen (Betriebs-
führer, Steiger, technische Aufseher und dergleichen) unter Angabe des einer
jeden zu übertragenden Geschäftskreises dem Bergamte namhaft zu machen.
Die bezeichneten Personen haben ihre Befähigung zu den ihnen zu über—
tragenden Geschäften dem Bergamte nachzuweisen. Sie dürfen diese Geschäfte
erst übernehmen, nachdem das Bergamt ihre Zulassung beschlossen hat. Die
Zulassung darf, wenn der Nachweis der erforderlichen Befähigung erbracht ist,
nur verweigert werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Zuverlässigkeit
der betreffenden Person zur Erfüllung der ihr zukommenden Obliegenheiten in
Frage stellen.
Bei einfachen Betrieben von geringem Umfange kann das Bergamt von
dem Nachweise einer besonderen Befähigung absehen, wenn die Zuverlässigkeit
und Einsicht der den Betrieb führenden Person sonst hinreichend gewährleistet
erscheint.