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3. wenn er es bei der Ausübung der nach seiner Stellung zum Be-
triebe ihm möglichen Aufsicht an der erforderlichen Sorgfalt hat
fehlen lassen.
875.
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, den mit Fahrscheinen des Bergamts
versehenen Personen, welche sich dem Bergfache gewidmet haben, zum Zwecke
ihrer Ausbildung die Befahrung und Besichtigung des Werkes zu gestatten.
876.
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, in den dafür festgesetzten Zeiträumen
und Formen dem Bergamte die vorgeschriebenen statistischen Nachrichten ein—
zureichen.
Vierter Abschnitt.
Die Bergleute, Aufsichtspersonen und Techniker.
Erster Titel.
Die Verhältnisse der Bergleute.
877.
Für jedes Bergwerk und jede der bergpolizeilichen Aufsicht unterstehende
Anlage ist innerhalb vier Wochen nach der Eröffnung des Betriebes eine Arbeits-
ordnung von dem Bergwerksbesitzer oder seinem Vertreter zu erlassen. Für
die einzelnen Abteilungen des Betriebes, für einzelne der vorbezeichneten An—
lagen oder für die einzelnen Gruppen der Bergleute können besondere Arbeits—
ordnungen erlassen werden.
Das Bergamt kann den Bergwerksbesitzer auf Antrag von dem Erlaß
einer Arbeitsordnung entbinden, wenn der Betrieb nur von geringem Umfange
oder seiner Natur nach von kurzer Dauer ist.
878.
Die Arbeitsordnung hat Bestimmungen zu enthalten über die Zeit und
Dauer der Arbeit, über die Ablohnungsverhältnisse und über die Auflösung
des Arbeitsvertrags. Sollen Strafen vorgesehen werden, so muß die Arbeits—
ordnung über deren Art und Höhe, über die Art ihrer Festsetzung und, soweit