Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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die Strafen in Geld bestehen, über ihre Einziehung und Verwendung Bestim- 
mung treffen. Alle Strafgelder müssen entweder einer Knappschaftskasse oder 
einer sonstigen zugunsten der Bergleute bestehenden Kasse überwiesen werden. 
Andere als die in der Arbeitsordnung vorgesehenen Strafen dürfen über die 
Bergleute nicht verhängt werden. 
Dem Staatsministerium bleiben nähere Bestimmungen über den Inhalt 
der Arbeitsordnung vorbehalten. 
§ 79. 
Strafbestimmungen, welche das Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzen, 
dürfen in die Arbeitsordnung nicht aufgenommen werden. Die verwirkten 
Strafen müssen unverzüglich festgesetzt und dem Bergmann zur Kenntnis ge- 
bracht werden. 
Geldstrafen dürfen im einzelnen Falle die Hälfte des durchschnittlichen 
Tagesarbeitsverdienstes der Gruppe der Bergleute nicht übersteigen, zu welcher 
der Bergmann gehört; jedoch können Tätlichkeiten gegen Mitarbeiter, erhebliche 
Verstöße gegen die guten Sitten sowie gegen die zur Aufrechterhaltung der 
Ordnung des Betriebes, zur Sicherung gegen Betriebsgefahren oder zur Durch- 
führung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Reichsgewerbeordnung 
erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zum vollen Betrage dieses durch- 
schnittlichen Tagesarbeitsverdienstes belegt werden. Das Recht des Bergwerks- 
besitzers, Schadensersatz zu fordern, wird durch diese Bestimmungen nicht berührt. 
Die verhängten Geldstrafen sind in ein Verzeichnis einzutragen, welches 
den Namen des Bestraften, den Tag der Bestrafung sowie den Grund und die 
Höhe der Strafe ergeben muß. Das Verzeichnis ist dem Bergamte auf Ver- 
langen vorzulegen. 
8 80. 
Die Arbeitsordnung muß den Namen des Bergwerks oder die Bezeichnung 
der besonderen Betriebsanlage, sowie den Zeitpunkt, mit welchem sie in Wirk— 
samkeit treten soll, angeben und von dem Bergwerksbesitzer oder seinem Ver— 
treter unter Angabe von Ort und Tag unterzeichnet sein. 
Abänderungen ihres Inhalts können nur durch den Erlaß von Nachträgen 
oder in der Weise erfolgen, daß an Stelle der bestehenden eine neue Arbeits— 
ordnung erlassen wird.
	        
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