Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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Die Arbeitsordnung tritt frühestens zwei Wochen nach ihrem Erlaß in 
Geltung. 
§ 81. 
Vor dem Erlaß der Arbeitsordnung ist den auf dem Bergwerke oder in 
der betreffenden Betriebsanlage oder Betriebsabteilung beschäftigten volljährigen 
Bergleuten Gelegenheit zu geben, sich über den Inhalt der Arbeitsordnung zu 
äußern. Auf Bergwerken, für welche ein ständiger Arbeiterausschuß besteht, 
wird dieser Vorschrift durch Anhörung des Arbeiterausschusses über den Inhalt 
der Arbeitsordnung genügt. 
Als ständige Arbeiterausschüsse gelten nur solche Vertretungen, deren Mit- 
glieder in ihrer Mehrzahl von den volljährigen Bergleuten des Bergwerks oder 
der betreffenden Betriebsanlage oder Betriebsabteilung aus ihrer Mitte in 
unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. Die Wahl der Vertreter 
kann auch nach den verschiedenen Gruppen der Bergleute oder nach besonderen 
Abteilungen des Betriebes erfolgen. 
§ 82. 
Der Erlaß der Arbeitsordnung erfolgt durch Aushang eines gemäß § 80 
Abs. 1 vollzogenen Stücks. Der Aushang hat an geeigneter allen beteiligten 
Bergleuten zugänglicher Stelle zu erfolgen. 
g 83. 
Die Arbeitsordnung ist unter Mitteilung der seitens der Bergleute ge— 
äußerten Bedenken, soweit die Äußerungen schriftlich oder zu Protokoll erfolgt 
sind, binnen drei Tagen nach dem Erlaß in zwei gemäß § 80 Abs. 1 voll- 
zogenen Ausfertigungen dem Bergamte einzureichen. 
884. 
Das ausgehängte Stück der Arbeitsordnung muß stets in lesbarem Zu— 
stande erhalten werden. Die Arbeitsordnung ist jedem Bergmann bei seinem 
Eintritt in die Beschäftigung zu behändigen. 
§ 85. 
Arbeitsordnungen, welche nicht vorschriftsmäßig erlassen sind oder deren 
Bestimmungen den gesetzlichen Vorschriften zuwiderlaufen, sind auf Anordnung 
1905 15
	        
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