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Die Arbeitsordnung tritt frühestens zwei Wochen nach ihrem Erlaß in
Geltung.
§ 81.
Vor dem Erlaß der Arbeitsordnung ist den auf dem Bergwerke oder in
der betreffenden Betriebsanlage oder Betriebsabteilung beschäftigten volljährigen
Bergleuten Gelegenheit zu geben, sich über den Inhalt der Arbeitsordnung zu
äußern. Auf Bergwerken, für welche ein ständiger Arbeiterausschuß besteht,
wird dieser Vorschrift durch Anhörung des Arbeiterausschusses über den Inhalt
der Arbeitsordnung genügt.
Als ständige Arbeiterausschüsse gelten nur solche Vertretungen, deren Mit-
glieder in ihrer Mehrzahl von den volljährigen Bergleuten des Bergwerks oder
der betreffenden Betriebsanlage oder Betriebsabteilung aus ihrer Mitte in
unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. Die Wahl der Vertreter
kann auch nach den verschiedenen Gruppen der Bergleute oder nach besonderen
Abteilungen des Betriebes erfolgen.
§ 82.
Der Erlaß der Arbeitsordnung erfolgt durch Aushang eines gemäß § 80
Abs. 1 vollzogenen Stücks. Der Aushang hat an geeigneter allen beteiligten
Bergleuten zugänglicher Stelle zu erfolgen.
g 83.
Die Arbeitsordnung ist unter Mitteilung der seitens der Bergleute ge—
äußerten Bedenken, soweit die Äußerungen schriftlich oder zu Protokoll erfolgt
sind, binnen drei Tagen nach dem Erlaß in zwei gemäß § 80 Abs. 1 voll-
zogenen Ausfertigungen dem Bergamte einzureichen.
884.
Das ausgehängte Stück der Arbeitsordnung muß stets in lesbarem Zu—
stande erhalten werden. Die Arbeitsordnung ist jedem Bergmann bei seinem
Eintritt in die Beschäftigung zu behändigen.
§ 85.
Arbeitsordnungen, welche nicht vorschriftsmäßig erlassen sind oder deren
Bestimmungen den gesetzlichen Vorschriften zuwiderlaufen, sind auf Anordnung
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