Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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§ 105. 
Für jedes Bergwerk und jede der bergpolizeilichen Aufsicht unterstehende 
Anlage ist über die daselbst beschäftigten Bergleute eine Liste zu führen, welche 
die Vor= und Zunamen, das Geburtsjahr, den Wohnort, die Art der Be- 
schäftigung, den Tag des Dienstantritts und der Entlassung, sowie den Tag 
der Ausstellung des letzten Abkehrscheines beziehungsweise der letzten Eintragung 
in das Arbeitsbuch enthält. 
Die Liste ist dem Bergamte auf Verlangen vorzulegen. 
Zweiter Titel. 
Die Verhältnisse der Aufsichtspersonen und Techniker. 
8106. 
Das Dienstverhältnis der von dem Bergwerksbesitzer gegen feste Bezüge 
beschäftigten Personen, welche zur Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes 
oder einer Abteilung des Betriebes angenommen (Betriebsführer, Steiger und 
andere Aufsichtspersonen, § 70) oder dauernd mit höheren technischen Dienst- 
leistungen betraut sind (Maschinen= und Bautechniker, Chemiker, Zeichner und 
dergleichen) kann, wenn nicht ein anderes vereinbart ist, nur für den Schluß 
eines Kalenderviertelsahres und nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist 
von sechs Wochen gekündigt werden. 
§ 107. 
Wird durch Vertrag eine kürzere oder längere Kündigungsfrist bedungen, 
so muß sie für beide Teile gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat 
betragen. 
Die Kündigung kann nur für den Schluß eines Kalendermonats zugelassen 
werden. 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden auch in dem Falle Anwendung, wenn 
das Dienstverhältnis für bestimmte Zeit mit der Vereinbarung eingegangen 
wird, daß es in Ermangelung einer vor dem Ablaufe der Vertragszeit erfolgten 
Kündigung als verlängert gelten soll. 
Eine Vereinbarung, welche diesen Vorschriften zuwiderläuft, ist nichtig. 
1905 16
	        
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