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§ 105.
Für jedes Bergwerk und jede der bergpolizeilichen Aufsicht unterstehende
Anlage ist über die daselbst beschäftigten Bergleute eine Liste zu führen, welche
die Vor= und Zunamen, das Geburtsjahr, den Wohnort, die Art der Be-
schäftigung, den Tag des Dienstantritts und der Entlassung, sowie den Tag
der Ausstellung des letzten Abkehrscheines beziehungsweise der letzten Eintragung
in das Arbeitsbuch enthält.
Die Liste ist dem Bergamte auf Verlangen vorzulegen.
Zweiter Titel.
Die Verhältnisse der Aufsichtspersonen und Techniker.
8106.
Das Dienstverhältnis der von dem Bergwerksbesitzer gegen feste Bezüge
beschäftigten Personen, welche zur Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes
oder einer Abteilung des Betriebes angenommen (Betriebsführer, Steiger und
andere Aufsichtspersonen, § 70) oder dauernd mit höheren technischen Dienst-
leistungen betraut sind (Maschinen= und Bautechniker, Chemiker, Zeichner und
dergleichen) kann, wenn nicht ein anderes vereinbart ist, nur für den Schluß
eines Kalenderviertelsahres und nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von sechs Wochen gekündigt werden.
§ 107.
Wird durch Vertrag eine kürzere oder längere Kündigungsfrist bedungen,
so muß sie für beide Teile gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat
betragen.
Die Kündigung kann nur für den Schluß eines Kalendermonats zugelassen
werden.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden auch in dem Falle Anwendung, wenn
das Dienstverhältnis für bestimmte Zeit mit der Vereinbarung eingegangen
wird, daß es in Ermangelung einer vor dem Ablaufe der Vertragszeit erfolgten
Kündigung als verlängert gelten soll.
Eine Vereinbarung, welche diesen Vorschriften zuwiderläuft, ist nichtig.
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