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8 108.
Die Vorschriften des § 107 finden keine Anwendung, wenn der Angestellte
ein Gehalt von mindestens fünftausend Mark für das Jahr bezieht.
Sie bleiben ferner außer Anwendung, wenn ein Angestellter nur zur
vorübergehenden Aushilfe genommen wird, es sei denn, daß das Dienstverhältnis
über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird. Die Kündigungsfrist
muß jedoch auch in diesen Fällen für beide Teile gleich sein.
8109.
Jeder Teil kann vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist das Dienstverhältnis kündigen, wenn ein wichtiger, nach
den Umständen des Falles die Kündigung rechtfertigender Grund vorliegt.
8110.
Als ein wichtiger Grund, der den Bergwerksbesitzer zur Kündigung ohne,
Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, ist es, sofern nicht besondere Um-
stände eine andere Beurteilung rechtfertigen, namentlich anzusehen:
1. wenn der Angestellte beim Abschluß des Dienstvertrages den Berg-
werksbesitzer oder dessen Vertreter durch Vorbringen falscher oder ver-
fälschter Zeugnisse hintergangen oder ihn über das Bestehen eines
anderen ihn gleichzeitig verpflichtenden Dienstverhältnisses in einen
Irrtum versetzt hat;
2. wenn er im Dienste untreu ist oder das Vertrauen mißbraucht;
3. wenn er seinen Dienst während einer den Umständen nach erheblichen
Zeit unbefugt verläßt oder den nach dem Dienstvertrage ihm ob-
liegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich verweigert;
4. wenn er eine sicherheitspolizeiliche Vorschrift bei der Leitung oder
Beaufsichtigung der Bergarbeit übertritt;
5. wenn er durch anhaltende Krankheit, durch eine längere Freiheitsstrafe
oder Abwesenheit oder durch eine die Zeit von acht Wochen über-
steigende militärische Dienstleistung an der Verrichtung seiner Dienste
verhindert wird;
6. wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den
Bergwerksbesitzer oder dessen Vertreter zu Schulden kommen läßt;
7. wenn er sich einem unsittlichen Lebenswandel ergibt;